Ein Kaufvertrag über ein Haus ist nur rechtswirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Ohne Beurkundung ist der Verkäufer zu nichts verpflichtet, Sie aber auch nicht. Hier hilft Ihnen eine Kaufabsichtserklärung oder ein vorläufiger Kaufvertrag.
Notarieller Kaufvertrag verursacht Grunderwerbssteuer
- Wenn Sie einen Kaufvertrag für ein Haus notariell beurkunden, gehen Sie weitreichende Verpflichtungen ein. Sie verpflichten sich schließlich, die Immobilie zu übernehmen und dafür den Kaufpreis zu bezahlen.
- Außerdem müssen Sie nicht nur die Notargebühren für die Beurkundung bezahlen, sondern erhalten auch vom Finanzamt in ziemlich kurzer Zeit einen Grunderwerbsteuerbescheid. Irgendwann wird auch der Kaufpreis fällig.
Ohne Finanzierung kein Haus kaufen
- Oft ist es so, dass Sie ein passendes Haus gefunden haben, aber beispielsweise die Finanzierung oder die Baugenehmigung noch abklären müssen. Solange Sie den Kaufvertrag nicht beurkundet haben, laufen Sie Gefahr, dass der Verkäufer das Haus anderweitig verkauft.
- Sie können Ihr Traumhaus dann sichern, wenn der Verkäufer sich bereit erklärt, dass ein vorläufiger Kaufvertrag geschlossen wird. Erklären Sie ihm Ihre Situation. Ist er dazu nicht bereit, bleibt Ihnen nur, alle offenen Fragen möglichst schnell zu klären und den abschließenden Kaufvertrag schnellsmöglich zu beurkunden.
- Ein vorläufiger Kaufvertrag muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Rein privatschriftliche Vereinbarungen sind nichtig. Das Gesetz schreibt für den Verkauf von Immobilien die notarielle Form vor. Sie können allenfalls eine Kaufabsichtserklärung übergeben, in der Sie Ihre Absicht äußern, die von dem Verkäufer angebotene Immobilie erwerben zu wollen. Allerdings müssen Sie müssen wissen, dass eine solche Kaufabsichtserklärung unverbindlich ist und den Käufer nicht verpflichtet, die Immobilie ausschließlich an Sie zu verkaufen.
- Der Vorteil eines vorläufigen Kaufvertrages besteht darin, dass das Finanzamt die Grunderwerbsteuer noch nicht festsetzt. Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit des eigentlichen Kaufvertrages noch von einer Bedingung oder einer Genehmigung abhängt. Solange diese nicht vorliegt, ist der endgültige Kaufvertrag noch nicht wirksam. Allerdings zahlen Sie für die notarielle Beurkundung bereits Notargebühren.
Ihr vorläufiger Entschluss ist mit Gründen zu versehen
- Sie sollten in dem vorläufigen Kaufvertrag unbedingt die Gründe bezeichnen, die Sie veranlassen, die Beurkundung des eigentlichen Kaufvertrages aufzuschieben. Gelingt Ihnen die Finanzierung des Kaufpreises nicht oder stellt sich heraus, dass Sie nicht in der von Ihnen vorgestellten Bauweise bauen dürfen, können Sie von Ihrer Kaufverpflichtung zurücktreten. Insoweit vereinbaren Sie ein Rücktrittsrecht. Sprechen Sie dabei an, wer die Kosten für die Beurkundung trägt und inwieweit durch Ihren Rücktritt Kostenansprüche des Verkäufers ausgelöst werden.
- Sie müssen dazu wissen, dass Sie sich nur in Bezug auf die im Vorvertrag benannten Rücktrittsgründe vom Kaufvertrag lösen können. Treten Sie zurück, weil Ihnen die Immobilie oder der Bauplatz nicht mehr gefällt, machen Sie sich unter Umständen schadenersatzpflichtig, wenn der Verkäufer die Immobilie nicht mehr zu dem mit Ihnen vereinbarten Preis verkaufen kann oder eine neue kostenverursachende Verkaufsoffensive starten muss.
- Wurde die Immobilie über einen Makler vermittelt, klären Sie ab, dass Sie im Fall Ihres Rücktritts vom Kaufvertrag keine Maklerprovision bezahlen müssen.
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