Versteuerung von Kursgewinnen wurde 2009 geändert
- Dividenden, die jährlichen Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften, unterlagen schon immer als Kapitalerträge der persönlichen Versteuerung. Aktiengewinne, die Gewinne eines Anlegers zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis, unterlagen nur der Versteuerung, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Aktie weniger als 12 Monate lagen. Dieser Zeitraum war auch als Spekulationsfrist bekannt.
- Wenn Sie in der erfreulichen Situation sind, dass Sie nach dem 31.12.2008 Aktien gekauft haben und diese jetzt mit Gewinn verkaufen möchten, gibt es einen kleinen Wermutstropfen. Die Aktiengewinne müssen mit der einheitlichen Abgeltungssteuer von 25 Prozent versteuert werden.
- Dieser Steuersatz ist unabhängig von dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Betragen Ihre Kursgewinne jedoch weniger als 801 Euro bei Ledigen oder 1.602 Euro bei Verheirateten, fällt keine Steuer an.
Aktiengewinne fallen unter den Freistellungsauftrag
- Der Freistellungsauftrag in Höhe von 801 bzw. 1.602 Euro bedeutet, dass alle Einkünfte aus Kapitalanlagen, die unter dieser Grenze liegen, nicht durch Versteuerung geschmälert werden. Das gilt nicht nur für Zinsen und Dividenden, sondern auch für Aktiengewinne. Steuerpflichtige Kursgewinne entstehen auch, wenn Sie festverzinsliche Wertpapiere mit Gewinn verkaufen.
- Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent greift allerdings nicht, wenn Ihr persönlicher Steuersatz darunter liegt. In diesem Fall können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, dass die Aktiengewinne der Versteuerung durch Ihren persönlichen Steuersatz unterliegen.
- Die Verluste aus Wertpapierverkäufe mindern sich steuersenkend auf die erzielten Gewinne im selben Kalenderjahr aus. Die Gewinne und Verluste werden gegengerechnet, und nur der tatsächliche Gewinn, der unter dem Strich bleibt, ist steuerpflichtig.
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