Der Verrechnungscheck als Zahlungsmittel
Der Verrechnungscheck gilt als sehr sicheres Zahlungsmittel, das Geld einfach so bar ausgezahlt zu bekommen, ist nicht möglich.
- Wie mit Schecks zu verfahren ist, regelt das deutsche Scheckgesetz. Für den Verrechnungscheck gilt § 39 des Gesetzes. Dort ist festgelegt, dass der Scheckaussteller, aber auch jeder Inhaber eines Schecks, eine Barauszahlung untersagen kann. Dazu muss er den Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder eine gleichbedeutende Weisung quer über die Vorderseite schreiben oder einen Verrechnungscheck, auf dem die Klausel bereits aufgedruckt ist, verwenden. Für Sie als Empfänger heißt das, dass Sie das Geld nicht bar, sondern in Form einer Gutschrift auf Ihr Konto bekommen. Streichen können Sie als Empfänger einen solchen Vermerk nicht einfach.
- Diese Regelung soll verhindern, dass sich jemand, der einen für Sie ausgestellten Verrechnungscheck in die Hand bekommt, das Geld auszahlen lässt und verschwindet. Zahlt die vom Aussteller zur Zahlung angewiesene Bank den Scheck dennoch bar aus, muss sie für den entstandenen Schaden bis zur Höhe des Betrags haften. Die Missbrauchsgefahr ist somit geringer als bei einem Barscheck, weil kein Unberechtigter den Scheck abfangen und einlösen kann.
So erhalten Sie Ihre Scheck-Gutschrift
- Wollen Sie einen Verrechnungscheck einlösen, so setzt das also voraus, dass Sie ein Bankkonto haben.
- Um Ihren Scheck einzulösen, gehen Sie mit ihm zu Ihrer Bank. Für im Inland ausgestellte Schecks gilt eine Vorlagefrist von acht Tagen, wobei der Tag der Ausstellung nicht mitzählt, im europäischen Ausland ausgestellte Schecks müssen Sie innerhalb von 20 Tagen einlösen, für Schecks aus dem außereuropäischen Ausland gelten 70 Tage. Wenn Sie diese Frist überschritten haben, kann die bezogene Bank, also die Bank des Scheck-Ausstellers die Einlösung verweigern. Ihr Recht auf Bezahlung Ihrer Leistung behalten Sie aber dennoch.
- Indem Sie den Scheck zu Ihrer Bank bringen, erteilen Sie Ihr einen Auftrag zur Einlösung. Die Bank schreibt Ihnen den Betrag vorläufig auf Ihrem Konto gut und holt sich das Geld von der Bank des Ausstellers. Wenn das Geld eingegangen ist, bekommen Sie den Betrag endgültig gutgeschrieben.
- Ist das Konto des Ausstellers nicht gedeckt und dessen Bank verweigert die Einlösung des Schecks, können Sie notfalls versuchen, den Betrag im Rahmen eines Prozesses zu erhalten.
Vorausgesetzt, der Aussteller ist zahlungsfähig und der Scheck gerät nicht in falsche Hände, ist es also nicht schwierig, per Verrechnungscheck an sein Geld zu kommen.
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