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Verrechnungsscheck weitergeben - das sollten Sie dabei beachten

Ohne Unterschrift ist ein Verrechnungsscheck ungültig.
Ohne Unterschrift ist ein Verrechnungsscheck ungültig.
Ein Verrechnungsscheck ist ein Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Er darf nicht bar ausgezahlt werden. Wer einen Verrechnungsscheck weitergeben will, um so eine Schuld zu tilgen, muss wissen, dass der Empfänger, wenn er die Geldsumme einlösen will, eine Kontoverbindung besitzen muss.

Wesentliche Voraussetzungen im Zahlungsverkehr mit einem Verrechnungsscheck

  1. Es gibt heutzutage immer noch Menschen, die keine Kontoverbindung haben. Fragen Sie also, bevor Sie in diesem Fall einen Verrechnungsscheck an jemanden weitergeben wollen, ob der Empfänger ihn auch einlösen kann.
  2. Kontrollieren Sie, ob der Verrechnungsscheck auch anerkannt werden kann. Ein Verrechnungsscheck wird nur dann anerkannt, wenn der Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf der Vorderseite steht. Der Vermerk "Nur zur Verrechnung" kann auch gedruckt werden. Sie können den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ auch mit der Hand schreiben. Wenn der Vermerk gestrichen wird, ist der Verrechnungsscheck damit noch nicht ungültig.
  3. Zweitens muss er die gesetzlich festgelegten Bestandteile aufweisen (wie sie im deutschen Scheckgesetz festgelegt sind), und zwar: a) Im Text der Urkunde muss die Kennzeichnung "Scheck" stehen. b) Es muss die unbedingte Anweisung, dass eine Geldsumme zu zahlen ist, vorhanden sein. c) Dasjenige Kreditinstitut, von dem die Geldsumme abgebucht und auf Ihr Konto überwiesen wird, muss angegeben sein. d) Der Zahlungsort darf nicht fehlen. e) Ebenso müssen Ort und Tag der Ausstellung angegeben sein. f) Und zuletzt muss der Verrechnungsscheck mit der Unterschrift des Ausstellers versehen sein. Außer Zahlungs- und Ausstellungsort sind die aufgeführten Bestandteile wesentlich. Fehlt eins der Merkmale, handelt es sich nicht mehr um einen Scheck.

So funktioniert das Weitergeben des bargeldlosen Zahlungsmittels

  1. Sie geben den Scheck an den Zahlungsempfänger weiter.
  2. Der Zahlungsempfänger reicht den Scheck bei der ersten Inkassostelle (seiner Hausbank) zur Gutschrift ein. Er kann persönlich erscheinen, er kann den Scheck aber meist auch nur auf der Rückseite unterschreiben und dort seinen Namen und seine Kontoverbindung angeben, ohne irgendein Formular auszufüllen, und dann den Scheck in einen Umschlag stecken und an seine Bank schicken.
  3. Die Bank des Empfängers nimmt die Gutschrift der Geldsumme vor, und zwar als E. v. (= Eingang vorbehalten).
  4. Die erste Inkassostelle (also die Bank des Zahlungsempfängers in unserem Fall) legt den Datensatz bei dem bezogenen Kreditinstitut vor, d. h., bei der zweiten Inkassostelle (das ist Ihre Bank, wenn Sie der Aussteller sind).
  5. Der Scheckbetrag wird verrechnet, d. h., die auf dem Scheck angegebene Geldsumme wird von Ihrem Konto abgebucht und dem Konto des Empfängers gutgeschrieben, allerdings nicht sofort. 
  • Beachten Sie, dass die erste Inkassostelle sich absichert. Sollte nämlich auf Ihrem Konto nicht genügend Geld vorhanden sein, kann der Betrag nicht abgebucht werden und die Gutschrift wird storniert, der Verrechnungsscheck platzt, sagt man so schön. Deswegen ist eine Auszahlung der Geldsumme an den Empfänger erst nach fünf bis sieben Tagen (Sperrzeit) möglich, um eine mögliche Überziehung Ihres Kontos zu vermeiden. Das sollten Sie dem Empfänger, an den Sie den Verrechnungsscheck weitergeben, freundlicherweise sagen, wenn er mit dieser Art von Zahlungsmittel noch nicht vertraut ist. Die Wartezeit von ein paar Tagen für den Empfänger ist auch der Nachteil gegenüber einer Überweisung.
  • Weder für den Aussteller des Verrechnungsschecks noch für den Empfänger des Verrechnungsschecks ist dieser Zahlungsverkehr i. d. R. mit Gebühren verbunden.
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