In einem Schuldschein erkennen Sie als Schuldner gegenüber dem Gläubiger an, dass Sie dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag schulden und der Gläubiger berechtigt ist, diesen Betrag von Ihnen zu fordern.
Ein Schuldschein hat lediglich Beweisfunktion
- Ein Schuldschein verbrieft die Forderung eines Gläubigers. Er ist aber nur ein Beweismittel. Will der Gläubiger die Forderung geltend machen, braucht er das Papier nicht vorzulegen.
- Selbst wenn der Gläubiger das Papier verliert, ist er in seiner Stellung als Inhaber der Forderung nicht beeinträchtigt. Kann er das Papier nicht zurückgeben, ist er lediglich verpflichtet, auf Ihr Verlangen als Schuldner ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld abzugeben. So steht es in § 371 BGB.
- Sie als Schuldner sind bei Zahlung berechtigt, vom Gläubiger eine Quittung einzufordern.
- Wurde der Schuldschein gestohlen und fordert Sie der Dieb zur Zahlung auf, werden Sie bei Zahlung nicht befreit, da Sie an einen Nichtberechtigten zahlen. Der ursprüngliche Gläubiger bleibt nach wie vor forderungsberechtigt.
- Als bloße Beweisurkunde hat das Papier keine Legitimationsfunktion. Lediglich dann, wenn der Gläubiger die Forderung aus dem Schuldschein abgetreten und die Urkunde übergeben hat, dürfen Sie an denjenigen bezahlen, der aus der Abtretung Rechte herleitet.
- Der Gläubiger kann den Nachweis seiner Forderung auch durch andere Beweismittel führen, beispielsweise durch Zeugen oder eine von Ihnen beim Empfang des Geldes ausgestellte Quittung.
Die Verjährung beträgt in der Regel 3 Jahre
- Die Forderung, die Sie in dem Schuldschein anerkannt haben, unterliegt der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie den Schuldschein ausgestellt und die Forderung anerkannt haben.
- Der Gläubiger kann die Verjährung auf bis zu 30 Jahre hinausschieben, wenn er die Forderung rechtskräftig hat feststellen lassen. Dies geschieht dadurch, dass er beim Gericht einen Zahlungstitel erwirkt hat oder Sie die Forderung notariell anerkannt haben.
- Die Verjährung kann auch gehemmt werden. Eine Hemmung tritt ein, wenn Schuldner und Gläubiger über die Forderung verhandeln oder über die die Forderung begründenden Umstände verhandelt wird. Die Hemmung endet, bis eine Partei sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Dann beginnt die Verjährung 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
- Die Verjährung wird auch gehemmt, wenn Sie Klage erheben oder einen Mahnbescheid zustellen.
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