Das Veranstaltungsverbot für Ostern ist Ländersache
- Das Veranstaltungsverbot, auch Tanzverbot genannt, ist Ländersache und somit bundesweit unterschiedlich geregelt. Einzig Ostern am Karfreitag gilt dieses in ganz Deutschland von 0 bis 24 Uhr, außer in Berlin und Hamburg (2-24 Uhr) und in Bremen (4-24 Uhr).
- Wenn Sie am Karsamstag auftreten wollen, dann können Sie das in Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen uneingeschränkt. In allen anderen Bundesländern ist dies noch bis in die Morgenstunden untersagt, in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis 18 Uhr.
- Am Ostersonntag und Ostermontag ist es nur noch in Baden-Württemberg, Bremen und Hessen von morgens bis mittags untersagt, Musik zu spielen.
Tanzverbot - an diesen Tagen gilt es nahezu bundesweit
- Auch andere Feiertage außer Ostern sind vom Veranstaltungsverbot betroffen, teilweise sogar bundesweit. Beispielsweise ist der Volkstrauertag, welcher immer zwei Sonntage vor dem ersten Advent ist, auch ein sogenannter "stiller Tag". In Bayern herrscht den gesamten Tag "Tanzverbot".
- Ebenso verhält es sich mit dem Totensonntag, der immer der letzte Sonntag vor dem ersten Advent ist. An diesem evangelischen Feiertag können Sie ebenfalls nur zeitlich eingeschränkt Musik machen, in Bayern ist dies gar nicht gestattet.
Diese Veranstaltungen sind betroffen
- Kneipen und Bars sowie Restaurants dürfen generell geöffnet sein, allerdings darf keine laute Musik gespielt werden. Diskotheken und Clubs müssen geschlossen bleiben.
- Daher gilt für Live-Musiker und Live-Bands das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Künstler auftreten will. Informationen, ob Sie auftreten dürfen, erhalten Sie beim Rathaus oder dem Ordnungsamt der jeweiligen Stadt.
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