Vielleicht gehören auch Sie zu den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II - umgangssprachlich auch Hartz 4 genannt - deren Einkommen für die eigene Existenzsicherung auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht ausreicht. Auch als Leistungsbezieher können Sie natürlich in den Urlaub fahren - die notwendigen Kosten dafür müssen Sie sich allerdings vom Regelsatz zusammensparen.
Sich das Urlaubsgeld selbst zusammensparen
- Wenn Sie sogenannte Hartz-4-Leistungen beziehen, sind Sie damit auch verpflichtet, eine Ortsabwesenheit - beispielsweise für einen Urlaub - zu beantragen. Bis zu drei Wochen im Jahr können Ihnen für Urlaubszwecke zugestanden werden, ohne dass die Leistungen gekürzt werden.
- Ein besonderes Urlaubsgeld, wie es Arbeitnehmer im Regelfall von ihrem Arbeitgeber erhalten, gibt es vom Jobcenter allerdings nicht. Anreise- und Unterbringungskosten werden Sie daher aus eigener Tasche bezahlen müssen.
- Grundsätzlich sieht das SGB II nur den sogenannten Regelbedarf, mit dem der Lebensunterhalt gedeckt werden soll, und den Bedarf für die Unterkunft und die Heizkosten vor, s. §§ 20 und 22 SGB II. Dazu können in bestimmten Lebenslagen sogenannte Mehrbedarfe gem. § 21 SGB II kommen.
- Der Regelbedarf für den Lebensunterhalt beträgt derzeit (Stand 2013) 382 Euro für eine alleinstehende Person und 345 Euro für zwei erwachsene Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst sind. Von diesem Regelsatz müssten Sie sich daher Ihren Urlaub zusammensparen, wenn Sie nicht über Rücklagen verfügen, die zu den Vermögensfreibeträgen nach dem SGB II zählen.
Hartz-4-Empfänger sollten Ortsabwesenheit frühzeitig beantragen
- Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sollten Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen. Denn wenn der Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet bzw. die Ortsabwesenheit nicht genehmigt ist und Sie dann nicht erreichbar sind, kann dies zu großem Ärger mit dem Jobcenter führen.
- Wenn Sie länger als drei Wochen in den Urlaub fahren wollen, werden Sie für die diesen Zeitraum übersteigende Zeit keine Leistungen mehr beziehen können. Sind Sie von vornherein mehr als sechs Wochen weg, entfällt der Leistungsanspruch in der Regel ganz.
Einen eigenständigen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht. Der Urlaub muss von noch bestehenden Rücklagen oder Ersparnissen aus dem Regelsatz bestritten werden.
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