Hartz-4-Empfänger müssen bei der Antragstellung ihre gesamte finanzielle Situation offenlegen, damit das Jobcenter die finanzielle Hilfebedürftigkeit beurteilen kann. Zwischen Antragsteller und Behörde entsteht dann mitunter Streit darüber, ob bestimmte Positionen zum Einkommen oder zum Vermögen zu rechnen sind.
Hartz 4 beziehen und Einkommen nachweisen
- Wer einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellen muss, der muss dabei auch lückenlose Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen. Als Vermögen gilt dabei in der Regel das, was schon vor bzw. bei Antragstellung vorhanden war, also beispielsweise das Guthaben auf einem Sparbuch. Als Einkommen gilt hingegen alles, was erst nach Antragstellung zufließt; dies können beispielsweise Zinsen auf Spareinlagen sein.
- Sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen gibt es bestimmte Freibeträge. Wenn der Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, kann es für den Leistungsbezieher günstiger sein, wenn bestimmte Positionen zum Vermögen und nicht zum Einkommen gerechnet werden.
- Sind auf einem Sparbuch in der Vergangenheit Zinsen aufgelaufen, gehören diese bis zum Stichtag der Antragstellung zum Vermögen, fließen danach weitere Zinsen zu, gehören diese jedoch zum Einkommen. Da Zinsen meist jährlich ausgezahlt werden, gelten sie im Monat der Auszahlung als Einkommen. Sind dann schon Hartz-4-Leistungen erbracht worden, werden die Zinsen im folgenden Monat berücksichtigt, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Zinsen aus Bausparvertrag gelten als Einkommen
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Auch die Zinsen aus einem Bausparvertrag gelten laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 1 AS 5113/11) als Einkommen, und zwar auch dann, wenn sie nicht direkt gezahlt werden, sondern das Vorsorgevermögen erhöhen. Allerdings hält es das Gericht für zumutbar, den Bausparvertrag zu verwerten, um den Lebensunterhalt sichern zu können.
- Grundsätzlich muss ein Bausparvertrag bei der Antragstellung natürlich angegeben werden, da der Wert, den er darstellt, zum Vermögen gerechnet wird. Er würde u. a. nur in dem Ausnahmefall nicht zum Vermögen gerechnet werden, wenn seine Verwertung nicht wirtschaftlich ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn er kurz vor der Auszahlung steht und davon eine Wohnung angeschafft werden soll, um dort einen zum Haushalt gehörenden behinderten oder pflegebedürftigen Menschen unterzubringen, vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6 SGB II.
Ein Bausparvertrag muss bei einer Antragstellung auf Hartz-4-Leistungen in jedem Fall angegeben werden. Wird er verschwiegen und werden dadurch höhere Leistungen bezogen, stellt dies einen Missbrauch von Sozialleistungen dar, der in der Regel nicht folgenlos bleibt.
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