Sind Sie schwanger, muss Ihr Arbeitgeber Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen beachten. Diese verbieten nur die tatsächliche Beschäftigung, sodass in diesen Zeiten Ihre Arbeitspflicht und die Zahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses bleibt aber unberührt.
Im Mutterschutz ruht Ihre Arbeitspflicht
- Das Mutterschutzgesetz hat unter anderem das Ziel, Ihnen den aus Ihrer Berufstätigkeit herrührenden Lebensstandard zu sichern. Während der Fehlzeiten erhalten Sie praktisch Ihr Nettogehalt fort. Der Arbeitgeber darf keine Kürzungen vornehmen.
- Würde der Arbeitgeber Ihr Gehalt oder irgendwelche Gratifikationen kürzen, würde dies dem Sinn des Mutterschaftsgesetzes zuwiderlaufen. Letztlich würde die eine oder andere Frau davon abgehalten, schwanger zu werden.
Urlaubsgeld ist mit dem Urlaub gekoppelt
- Demzufolge haben Sie auch im Mutterschutz Anspruch auf Ihr Urlaubsgeld. Wichtig ist aber, dass Sie faktisch in der Lage sind, Ihren Jahresurlaub im Lauf des Kalenderjahres, spätestens aber bis in den Übertragungszeitraum zum 31. März des Folgejahres anzutreten. Urlaubsgeld erhalten Sie normalerweise nur, wenn Sie Urlaub nehmen.
- Sind Sie im Mutterschutz, bleibt auch Ihr Urlaub erhalten. Urlaub ist nämlich Erholungsurlaub und dient der Erholung von der geleisteten Arbeit. Mutterschutz dient der Sicherung Ihrer Schwangerschaft, nicht aber der Erholung.
- Auch knüpft der Erholungsurlaub nicht daran an, dass Sie tatsächlich arbeiten, sondern nur daran, dass das Arbeitsverhältnis besteht. Selbst wenn Sie nur kurze Zeit im Jahr arbeiten können, haben Sie trotzdem Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub.
- Beachten Sie, dass Ihr Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf das Urlaubsgeld spätestens zum 31. März des Folgejahres verfällt, auch wenn Sie den Urlaub wegen des Mutterschutzes nicht nehmen können. Ihr Urlaub wird dann auch nicht abgegolten.
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