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Unterschied von Angebot und Kostenvoranschlag fachgerecht erklärt

Ein Kostenvoranschlag schützt vor bösen Überraschungen.
Ein Kostenvoranschlag schützt vor bösen Überraschungen. © Bernd_Sterzl / Pixelio
Bevor eine größere - also eine teurere - Leistung in Auftrag gegeben wird, wird in der Regel ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellt. Doch worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Angebot?

Der Sinn von Angebot und Kostenvoranschlag

  • Durchleuchtet man das tägliche Leben, dann stellt man fest, dass im Grunde genommen für jeden Artikel und jede Leistung zuerst ein Angebot abgegeben wird, bevor sich der Verbraucher dafür oder dagegen entscheidet.
  • So müssen zum Beispiel alle Waren im Lebensmittelgeschäft mit ihrem Preis ausgezeichnet werden, damit der Kunde eine sinnvolle Entscheidung treffen kann. Gleiches gilt zum Beispiel für die Kraftstoffpreise an der Tankstelle.
  • Dies verdeutlicht, dass besonders bei größeren Aufträgen immer ein schriftliches Angebot oder ein Kostenvoranschlag abgegeben wird. Der Sinn von beiden liegt darin, dass der Kunde vorher weiß, mit welchen Kosten er rechnen muss. Gleichzeitig wird der Verbraucher mit einem Angebot geschützt, indem sich der Unternehmer an sein Angebot bindet. Dies führt im Endeffekt ebenfalls zu einem geringen Schutz für den Unternehmer, da der Kunde sich gegen den Preis einer erbrachten Leistung nicht wehren kann.

Unterschied zwischen diesen Geschäftsvorgängen

Der Hauptunterschied zwischen dem Angebot und dem Kostenvoranschlag wird im BGB geregelt:

  • Laut BGB ist das Unternehmen an sein Angebot gebunden. Dies bedeutet, die im Angebot aufgeführten Leistungen müssen in der Tat zu dem dort genannten Preis ausgeführt werden. Eine nachträgliche Erhöhung der genannten Preise ist nicht erlaubt.
  • Beim Kostenvoranschlag hingegen wird dem Unternehmer die Befugnis erteilt, die genannten Preise zu überschreiten. Allerdings muss dies im entsprechenden Rahmen ablaufen und der Kunde muss im Voraus über diese Preisänderung informiert werden.
  • Ferner darf die Preiserhöhung nicht grundlos vorgenommen werden, sondern darf nur aus dem Grunde heraus geschehen, dass ohne Preiserhöhung die angebotene Leistung nicht erbracht werden kann. Die Preiserhöhung darf laut BGB aber 15-20 % der ursprünglichen Summe nicht überschreiten.
  • Ein weiterer Unterschied zwischen einem Angebot und einem Kostenvoranschlag besteht im Detail: Der Kostenvoranschlag wird immer auf die persönliche Situation des Kunden abgestimmt und auch dementsprechend detailliert verfasst. Das Angebot hingegen kann auch etwas allgemeiner verfasst werden. Beispiel: Sie möchten an Ihrem Haus einen Wintergarten anbauen lassen. Beim Angebot werden die Position des Wintergartens und die Position der Anlieferung vermerkt. Beim Kostenvoranschlag hingegen wurde Ihr Haus besichtigt und im Kostenvoranschlag werden alle Details, die auf Sie zutreffen, mit aufgeführt.
  • Nachdem ein Angebot einfacher und somit zeitsparender als ein Kostenvoranschlag erstellt wird, ist das Angebot auch immer kostenlos. Für einen Kostenvoranschlag hingegen darf das Unternehmen eine Gebühr berechnen, solange dies dem Kunden vorher mitgeteilt wird.
helpster.de Autor:in
Manuela Träger
Manuela TrägerManuela kombiniert ihr umfassendes Finanzwissen als gelernte Bankkauffrau mit praktischer Erfahrung aus ihrer Selbstständigkeit, um fundierte Einblicke in die Bereiche Geld aber auch Beruf & Karriere zu bieten.
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