Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Juristen sprechen von Angebot und Annahme. Wenn Sie ein Angebot unterbreiten, ist es regelmäßig ein verbindliches Angebot, das Ihr Vertragspartner nur noch annehmen muss. Für Sie sind damit einige Risiken verbunden.
Angebot und Annahme führen zum Vertragsabschluss
- Wenn Sie ein verbindliches Angebot unterbreiten, müssen Sie in der Lage sein, den sich daraus ergebenden Vertrag zu erfüllen. Bieten Sie eine Ware an, müssen Sie dem Käufer die Ware übergeben. Wissen Sie nicht, ob Sie sich die Ware tatsächlich beschaffen können, müssen Sie in Ihr Angebot mindestens einen entsprechenden Vorbehalt einbauen ("vorbehaltlich der Belieferung durch unseren eigenen Lieferanten ..." o. ä.).
- Bieten Sie eine Dienstleistung an, müssen Sie persönlich und fachlich in der Lage sein, diese zu erbringen.
- Sie müssen bedenken, dass Ihr Kunde das Angebot nur noch anzunehmen braucht. Es genügt, wenn er ja sagt. Dann kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sie können diesen Vertrag dann nicht mehr einseitig abändern. Können Sie nicht liefern oder leisten, machen Sie sich vertragsbrüchig und damit schadensersatzpflichtig.
Alle Vertragsdetails bezeichnen
- Achten Sie darauf, dass Sie ein verbindliches Angebot so ausgestalten, dass alle vertraglichen Details erfasst sind, die für die Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Dazu gehören natürlich der Preis, der bei einzelnen Leistungen detailliert auf die Einzelleistung bezogen sein sollte, der Gesamtpreis, der Mehrwertsteuersatz und der Betrag der Mehrwertsteuer.
- Sind Sie Kleinunternehmer und sind Sie umsatzsteuerbefreit, sollten Sie auf § 19 UStG hinweisen. Kalkuliert Ihr Vertragspartner mit der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe, sollte er informiert sein.
- Ganz besonders wichtig ist, dass Sie Ihr verbindliches Angebot mit einer zeitlichen Befristung versehen. Schließlich können Sie sich nicht auf ewige Zeiten am Angebot festhalten lassen. Erklärt Ihr Vertragspartner innerhalb der Frist nicht die Annahme des Vertragsangebots, ist Ihr Angebot hinfällig. Sie können dann anderweitig disponieren.
Verbindliches durch Vorbehalte relativieren
- Enthält Ihr Angebot Unabwägbarkeiten oder wollen Sie sich vorbehalten, dass Sie Ihr verbindliches Angebot im Nachhinein noch ändern und den Gegebenheiten der Situation anpassen können, müssen Sie entsprechende Vorbehalte (Leistungsänderungsvorbehalte, Preisänderungsvorbehalte) erklären. Orientieren Sie sich bei der Formulierung solcher Vorbehalte am Gesetz (§§ 308, 309 BGB). Lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten.
- Verwenden Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen Sie diese ebenfalls in Ihr verbindliches Angebot integrieren. Weisen Sie in Ihrem Angebot auf die Geltung Ihrer AGB hin und fügen Sie die AGBs Ihrem Angebot als Anlage bei.
- Ihr Kunde kann das Angebot nur so annehmen, wie Sie es vorgegeben haben. Schlägt er Änderungen vor, obliegt es Ihnen, diese anzunehmen und damit Ihrerseits den Vertragsschluss herbeizuführen.
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