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"Lohnsteuer für Selbstständige"? - Was Sie bei der Einkommensteuer beachten sollten

Selbstständige müssen für Steuerklärung eine Gewinnermittlung machen
Selbstständige müssen für Steuerklärung eine Gewinnermittlung machen
Für Selbstständige spielt die Einkommenssteuer und bei Angestellten die Lohnsteuer eine wichtige Rolle. Dennoch stellt die Lohnsteuer keine spezielle Steuerart dar. Aus einkommensteuerlicher Sicht gibt es keine Unterschiede. Denn Lohnsteuer ist lediglich die monatliche Vorauszahlung jährlicher Steuern, die automatisch vom Arbeitgeber abgeführt wird. Der Selbstständige kennt diese Steuerabschlagszahlung auch in Form der Einkommensteuervorauszahlung.

Jeder Angestellte erhält sein monatliches Gehalt als Nettogehalt, da unter anderem die Lohnsteuer abgezogen wird. Die Höhe der Lohnsteuer hängt beispielsweise von der gewählten Lohnsteuerklasse und dem Status des Arbeitnehmers ab. Eine extra Lohnsteuer für Selbstständige gibt es nicht.

Wahl der Lohnsteuer-Klasse – nicht für Selbstständige

  • Selbstständige stehen am Beginn ihrer Unternehmung nicht vor der Wahl, welche Steuerklasse sie wählen sollen. Für Selbstständige gibt es keine eigene Steuerklasse. Das Einkommensteuergesetz beinhaltet sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen. Keine dieser Steuerklassen ist für den besonderen Fall der Selbstständigkeit definiert.
  • Selbstständige müssen daher auch keine Lohnsteuerklasse wählen. Denn nur Arbeitnehmer erhalten eine Steuerklasse zugeteilt oder können diese unter Umständen selbst wählen. Dabei ist die Steuerklasse die Grundlage für die Berechnung der an das Finanzamt abzuführenden monatlichen Lohnsteuer. Als Selbstständiger muss man Einkommenssteuer und keine Lohnsteuer bezahlen.
  • Für den Ehepartner eines Selbstständigen ist die Wahl der Steuerklasse eher von Bedeutung. Wählt dieser die Steuerklasse 3 fallen die Lohnsteuerabzüge am geringsten aus. Außerdem ergeben sich Vorteile bei der Berechnung von Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld.  

Der Wechsel vom Angestellten zum Selbstständigen

Wenn Sie in die Selbstständigkeit wechseln, ändert sich an vielen grundlegenden Angaben auf dem Mantelbogen nichts. Das betrifft in erster Linie Ihre persönlichen Verhältnisse auf dem Mantelbogen. Denn weder am Familienstand, der Kinderzahl, den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt es zu Veränderungen.

  • Solange die Summe Ihrer Betriebseinnahmen einen Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigt, können Sie die Gewinnermittlung sogar formlos erledigen.
  • Alle Ihre berufsbezogenen Ausgaben, beispielsweise Büromiete, Büroausstattung, Fahrtkosten oder Werbung, gelten als Betriebsausgaben und werden im Zuge der Gewinnermittlung berücksichtigt.
  • Mit dem Formular Einnahmenüberschussrechnung können Sie dem Finanzamt Ihren Gewinn einfach darlegen.
  • Wenn Arbeitnehmer zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerhalten möchten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Ausfüllen gestaltet sich schwieriger als im Fall eines Selbstständigen.
  • Angestellte müssen jede Menge Nachweise (Werbungskosten) beim Finanzamt einreichen.

Als Selbstständiger genügt es dem Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuerklärung unterschreiben. Der Fiskus behält sich natürlich das Recht einer Betriebsprüfung vor. Aber bis dahin liefern Sie eigentlich nur Einkommensteuererklärungen ab.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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