Wissenswertes über die Verpflichtung Unterhalt zu bezahlen
Viele Menschen müssen ihren Ehegatten oder Kindern Unterhalt bezahlen. Die genaue Höhe ergibt sich dann oftmals nach einer erfolgten Scheidung aus dem Titel. Haben Sie noch keinen rechtskräftigen Titel, so ergibt sich die Höhe aus den Tabellen, die die Oberlandesgerichte anwenden. Dies ist beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle.
- Bis Ende 2007 wurde bei der Höhe danach differenziert, ob das Kind einen Wohnsitz in den neuen oder alten Bundesländern hat. Diese Differenzeirung ist jedoch seit dem 1. Januar 2008 ungültig. Es werden keine Sonderregelungen mehr herangezogen.
- Sie sollten wissen, dass darüber hinaus auch eine vertragliche Pflicht getroffen werden kann, vorausgesetzt der Vertrag konkretisiert das Gesetz. Haben Sie einen Vergleich geschlossen, so ist dieser Vertrag ausschlaggebend.
- Beziehen Sie statt des Einkommens Krankengeld, so sind Sie nach wie vor an die Pflicht Ihren Ehegatten und Ihre Kinder Leistungen zu gewähren, gebunden.
Teilbeträge von dem Krankengeld für den Unterhalt abzweigen
- Wer seinen Ehegatten oder seine Kinder unterhält und Krankengeld bezieht, sollte wissen dass er dennoch seiner Pflicht nachzukommen hat. Tun Sie dies nicht, so greift § 48 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch I ein und dann können Teilbeträge der Leistung in einer bestimmten Höhe an die Berechtigten gezahlt werden.
- Sie sollten wissen, dass die Krankenleistung dann entweder direkt den Berechtigten gegenüber geleistet wird oder an die Stelle erfolgt, die den Berechtigten die Leistung gewährt, auszahlt. Diese Vorgehensweise nennt man Abzweigung.
- Ihre Leistungspflicht entfällt erst dann, wenn Sie nicht mehr Ihren eigenen Unterhalt unter Abzug der sonstigen Verpflichtungen zahlen können. Dies geht aus § 1603 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Die genaue Höhe hängt hier von Ihrem Bedarf ab und der Höhe des Krankengeldes. Sie können sich explizit von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen und erfahren wo Ihre individuelle Grenze liegt.
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