Für die Berechnung des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts unter Ehepartnern gibt es keine pauschalen Vorgaben. Für den Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, gelten eigenständige Grundsätze.
Ihr früherer Lebensstandard prägt den Unterhalt
- Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Unterhalts für Ihren Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe. Infolge der Trennung und der damit verbundenen zusätzlichen Kostenlast sinkt der Lebensstandard.
- Überblick: Zur Berechnung des Unterhalts wird das Bruttoeinkommen beider Ex-Ehepartner herangezogen. Davon werden bestimmte Verpflichtungen (Steuern, Altersvorsorgebeträge) abgezogen, sodass sich das bereinigte Nettoeinkommen ergibt. Auf dessen Grundlage wird der tatsächliche Bedarf nach dem früheren Lebensstandard ermittelt und nach der Ehegattenquote bestimmt. Grundsätzlich beträgt diese Quote 50 zu 50. Beim Erwerbseinkommen wird ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt und eine Unterhaltsquote von 3/7 zu 4/7 zugrunde gelegt.
Ihr Selbstbehalt ist individuell zu bestimmen
- Sind Sie unterhaltspflichtig, dürfen Sie einen Selbstbehalt für sich beanspruchen. Der monatliche Selbstbehalt beträgt in der Regel 1050 € (Stand 2012). Ihr Selbstbehalt kann aber auch über- oder unterschritten werden. Dazu kommt es auf Ihr bereinigtes Nettoeinkommen im Einzelfall an.
- Sie sollten also überprüfen, ob bei der Berechnung Ihres bisherigen Selbstbehalts tatsächlich alle Aufwendungen berücksichtigt wurden.
Diese Aufwendungen sind relevant
- In Betracht kommen: Steuern, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten, vermögenswirksame Leistungen, angemessene Altersvorsorgeleistungen (mindestens 5 % des Bruttolohns), Darlehensverpflichtungen aus Ihrer gemeinsamen Ehezeit, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern, Abschreibungen bei Selbstständigen und Freiberufler.
- Berufsbedingte Aufwendungen werden in der Regel mit 5 % des Nettoeinkommens pauschal berücksichtigt, maximal 150 €/Monat. Haben Sie höhere Aufwendungen, müssen Sie diese nachweisen.
- Sind Sie nicht sozialversicherungspflichtig, dürfen Sie zur Berechnung Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens und damit Ihres Selbstbehalts einen Anteil von rund 20 % Ihres Bruttoeinkommens für die Verwendung Ihrer privaten Altersversorgung abziehen.
- Sie sollten wissen, dass Lohnerhöhungen infolge einer Beförderung nicht in den Trennungsunterhalt einfließen.
Überprüfen Sie Ihre Zahlungspflicht auf Aktualität
- Soweit Sie Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes für die ersten drei Lebensjahre zahlen oder Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit leisten oder Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt zahlen, sollten Sie überprüfen, inwieweit der Verpflichtung noch aktuell ist. Insbesondere wenn Ihr Ex-Ehepartner eigenes Geld verdient, ist Ihre Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen.
- Da die Unterhaltsberechnung und die Ermittlung des jeweiligen Selbstbehalts komplex sind und von den Umständen Ihres Einzelfalles bestimmt werden, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.
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