Ein Sturz vom Gerüst, ein Griff in eine Maschine zum falschen Zeitpunkt oder das Abkommen von der Fahrbahn auf dem Weg zur Arbeit - das Arbeitsleben kann gefährlich sein. Über die Berufsgenossenschaften als den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung genießen Arbeitnehmer eine gewisse Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls.
Die Unfallkausalität muss gegeben sein
- Damit ein Arbeitnehmer eine Unfallrente beanspruchen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört u. a. das Vorliegen der sogenannten Unfallkausalität.
- Gem. § 8 Abs. 1 SGB VII handelt es sich bei Arbeitsunfällen nur um solche Unfallereignisse, die "infolge" einer vom Versicherungsschutz umfassten Tätigkeit aufgetreten sind. Es muss also ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem Unfall bestehen.
- Dieser Zusammenhang kann beispielsweise bezweifelt werden, wenn sich jemand volltrunken im Auto auf den Heimweg macht. Der Heimweg unterfällt als Arbeitsweg zwar generell dem Versicherungsschutz, für den Unfall ist in einem solchen Fall jedoch die Trunkenheit ursächlich, nicht das Zurücklegen des Weges an sich.
- Weiterhin muss das Unfallereignis eine gesundheitliche Schädigung oder gar den Tod verursacht haben, damit auch die sogenannte haftungsbegründende Kausalität gegeben ist. Es kann schließlich auch sein, dass jemand von der Leiter fällt und dabei nichts passiert.
- Will der Versicherte eine Unfallrente beanspruchen, dann müssen die Unfallfolgen lang andauernd sein. Hierdurch wird die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität begründet.
Unfallfolgen können gravierend sein
- Die Folgen eines Arbeitsunfalls können für den Betroffenen gravierend sein. Ein Arbeitnehmer kann in der Regel nur seine Arbeitskraft einsetzen, um sich eine Existenz zu erwirtschaften. Daher ist er auf einen Ausgleich angewiesen, wenn er aufgrund eines Unfalls einen Teil seiner Erwerbsfähigkeit einbüßt.
- Insbesondere Umwege auf dem Weg von oder zur Arbeit können Versicherten zum Verhängnis werden. Wenn das Zurücklegen des Weges dann nicht mehr als Arbeitsweg gewertet werden kann, entfällt auch der Versicherungsschutz.
Bei der Unfallkausalität handelt es sich um eine Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitnehmer bzw. Versicherter von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist es, dass es diesbezüglich im Einzelfall zu einem langjährigen Gerichtsverfahren kommen kann.
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