So gelingt eine Umschulung für soziale Berufe
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Beantragen Sie eine Umschulungsmaßname bei der Agentur für Arbeit oder bei einem der anderen Leistungsträger. Ein weiterer Leistungsträger ist eine Unfallversicherung oder auch die Landesversicherungsanstalt. Klären Sie, wer für Ihre Umschulung zuständig ist und die Kosten hierfür übernimmt.
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Um in solch eine Umschulungsmaßnahme für soziale Berufe hinein zu kommen, sollten Sie mindestens 18 Jahre alt sein und bereits eine Ausbildung erfolgreich oder auch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Eine Umschulung ist generell auch ohne erfolgreichem Abschluss in einem anderen Lehrberuf möglich.
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Wenn eine Tätigkeit in Ihrem Erstberuf nicht mehr möglich ist aufgrund Ihrer persönlichen Voraussetzungen oder aufgrund einer allgemein schlechten Lage am Arbeitsmarkt, die sich auch in naher Zukunft nicht verbessern wird, dann besteht die Möglichkeit zur Umschulung. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören physische und psychische Beeinträchtigungen, die beispielsweise nach einem Unfall eintreten können. Hier wird die Umschulung als Rehabilitationsmaßnahme (Reha) von einem "Berufsförderungswerk" oder auch durch eine andere "Rehabilitationseinrichtung" übernommen.
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Wählen Sie einen sozialen Beruf, der Ihre Arbeitslosigkeit wirklich nachhaltig verhindern kann.
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Eine Umschulungsmaßnahme geht meist über einen Zeitraum von zwei Jahren. Als Ausbildungsbetrieb kommen private Unternehmen, Berufsfachschulen und auch private oder öffentliche Bildungsinstitute in Frage.
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Wenn Sie noch keinen Berufsabschluss erzielt haben, dann können Sie einen Arbeitsberater in Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit kontaktieren. Fragen Sie dort gezielt nach Infos zu einer Umschulung für soziale Berufe, die durch einen Bildungsgutschein finanziert werden.
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Hier besteht für Sie allerdings kein gesetzlicher Anspruch. Aber das Arbeitsamt kann diese Leistung bewilligen. Argumentieren Sie deshalb gut und beharrlich auf freundliche Art.
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Im Falle einer fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung ist ein Antrag auf Umschulung überaus aussichtsreich. Prüfen Sie unbedingt auch, ob für Sie als Kostenträger eine andere Einrichtung als die Arbeitsverwaltung in Frage kommt.
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Falls Sie sich für einen Fernunterricht entscheiden, weil Sie entweder örtlich oder auch zeitlich gebunden sind, dann übernimmt das Arbeitsamt hier alle anfallenden Kosten. Als Empfänger eines Arbeitslosengeldes I oder auch II erhalten Sie diese finanzielle Unterstützung auch weiter.
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