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Trotz Hartz 4 Minijob - darauf sollten Sie achten

Arbeit bietet oft auch Selbstbestätigung.
Arbeit bietet oft auch Selbstbestätigung.
Mit der sog. "Grundsicherung für Arbeitssuchende", in Kurzform auch Hartz 4 genannt, lassen sich meist keine großen Sprünge machen. Wenn Sie neben dem Bezug der Grundsicherungsleistungen einen Minijob ausüben, dann müssen Sie diesen selbstverständlich der zuständigen ARGE melden.

Wenn Sie einen sog. Minijob ausüben, dann heißt das, dass der Arbeitgeber für Sie nur pauschalierte Sozialversicherungsbeträge abführen muss. Weit verbreitet sind die sog. 400-Euro-Jobs, bei denen das durchschnittliche monatliche Entgelt 400 Euro nicht übersteigt. 

Nebenbeschäftigung und Hartz 4

  • Wenn Sie neben dem Bezug von Grundsicherungsleistungen bzw. Hartz 4 einer Nebenbeschäftigung nachgehen bzw. einen 400-Euro-Job haben, dann dürfen Sie das dadurch erzielte Einkommen natürlich in voller Höhe behalten - es gibt schließlich keine Pfändung durch die ARGE!
  • Durch Ihren Job sind Sie allerdings weniger hilfebedürftig, sodass ein Teil des Einkommens, das Sie erzielen, auf Ihre Grundsicherungsleistungen angerechnet wird - Sie leben also dann nicht mehr ausschließlich von öffentlichen Zahlungen, sondern zum Teil auch von eigener Arbeit.
  • Gem. § 11b Abs. 2 Satz 1SGB II (Sozialgesetzbuch II) bleiben 100 Euro in jedem Falle anrechnungsfrei.
  • Für den Teil Ihres monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt, jedoch nicht mehr als 400 Euro beträgt, bleiben insgesamt 20 Prozent davon anrechnungsfrei, vgl. § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Verdienen Sie also 400 Euro im Monat, dann bleiben davon 160 Euro unberücksichtigt.

Stundenumfang beim Minijob

  • Anders als beim Bezug von Arbeitslosengeld I ist es beim Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz 4 im Prinzip unschädlich, wie lange Sie für die 400 Euro in der Woche arbeiten müssen.
  • Während Sie bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden nicht mehr als arbeitslos gelten und daher keinen Anspruch mehr auf ALG I haben, geht es bei der Grundsicherung um die Hilfebedürftigkeit - und die ist schließlich auch gegeben, wenn Sie trotz 20-Stunden-Woche nur auf einen Verdienst von 400 Euro im Monat kommen. 
  • Allerdings können Sie von der ARGE zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden. Wenn Sie diese verweigern, weil Sie ansonsten den Minijob nicht ausüben können, kann dies zu Sanktionen führen. Insbesondere dann, wenn durch die Teilnahme an der Maßnahme die Vermittlungschancen deutlich gesteigert werden können.
  • Auch wenn Sie einen Minijob ausüben, sind Sie natürlich weiterhin verpflichtet, sich aktiv um eine Beschäftigung zu bemühen, mit der Sie Ihre Hilfebedürftigkeit verringern können bzw. diese ganz wegfällt.

Neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II können Sie auch einen Minijob ausüben. Allerdings sollte dies nicht dazu führen, dass Sie keine Zeit mehr haben, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, mit der Sie Ihre Hilfebedürftigkeit beenden können.      

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