Um das Taschengeldgesetz zu verstehen, sollten Sie die Struktur des Gesetzes kennen.
- Minderjährige Kinder sind bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres geschäftsunfähig. Sie können keine vertraglichen Erklärungen abgeben. Tun sie es, ist ihre Erklärung nichtig, auch wenn sie über ein eigenes Taschengeld verfügen. Theoretisch könnte eine durch das minderjährige Kind veranlasste Ausgabe rückabgewickelt werden.
- Sobald der Minderjährige das siebente Lebensjahr vollendet, wird er beschränkt geschäftsfähig. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dann kann er zwar rechtsgeschäftlich handeln, aber letztlich muss sein gesetzlicher Vertreter, im Regelfall ist dies ein Elternteil, den Vorgang genehmigen.
- Kauft also Ihr zehnjähriger Sohn im Geschäft ein Buch, müssten Sie eigentlich ausdrücklich zustimmen. Sind Sie damit nicht einverstanden, kommt der Kaufvertrag nicht zustande. Erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige voll geschäftsfähig.
- Der Minderjährige kann einen Vertrag gemäß § 107 BGB allenfalls dann schließen, wenn er einen rechtlichen Vorteil hat. Kauft er ein Buch, muss er es bezahlen. Da er dafür sein Geld hingeben muss, ist es fraglich, ob er mit dem Erwerb des Buches etwas erhält, was für ihn vorteilhafter ist als der Besitz des Geldbetrages.
- Mit dieser Regelung sind aber eher Schenkungen gemeint. Hier braucht der Minderjährige keine eigene Leistung zu erbringen. Er erhält etwas geschenkt, was ihm rechtlich und meist sachlich einen Vorteil bringt. Ist mit der Schenkung aber eine finanzielle Verantwortung verbunden (Beispiel: der Onkel schenkt seinem Neffen ein Mietshaus, sodass der Neffe Eigentümer wird und Vermieterpflichten übernehmen muss), dann muss der gesetzliche Vertreter in jedem Fall zustimmen. Diese grundsätzliche Regelung passt aber nicht immer in die Lebenswirklichkeit.
Wenn sich Minderjährige auf das Taschengeldgesetz berufen
- Das Taschengeldgesetz sieht im sogenannten Taschengeldparagrafen für die Geschäfte des Alltags eine lebensgerechtere Regelung vor. Hinweis: Es gibt kein Taschengeldgesetz als solches, das Gesetz spricht in § 110 BGB nur davon, dass ein Minderjähriger eine Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt.
- Wenn der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (Alter 7 bis 18 Jahre) demnach einen Vertrag abschließt, den er mit Mitteln seines Taschengeldes bezahlen kann, so gilt dieser Vertrag als wirksam, ohne dass Sie als gesetzlicher Vertreter noch zustimmen müssen. Voraussetzung ist aber, dass Sie Ihrem Kind den betreffenden Geldbetrag zur freien Verfügung überlassen haben oder ein Dritter Ihrem Kind diesen Geldbetrag mit Ihrer Zustimmung überlassen hat.
- In der Regel handelt es sich um Geldbeträge, die Sie Ihrem Kind als Taschengeld gewähren. Das Kind kann dann damit nach freiem Belieben verfahren. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Gewähren Sie Ihrem Kind 100 EUR Taschengeld im Monat und bucht es dann eine Reise für 500 EUR, ist die Reisebuchung nur mit Ihrer Zustimmung gültig. Die dem Kind überlassenen Mittel reichen eben nicht aus, den Reisepreis mit eigenen Mitteln zu bezahlen. Wenn Sie ihm aber 500 EUR Taschengeld zur Verfügung stellen, kann er die Buchung vornehmen.
- Wird Ihr Kind zwischenzeitlich volljährig, kann es ein zunächst unwirksames Rechtsgeschäft selbst genehmigen.
- Schließt Ihr Kind im Internet einen Abonnementvertrag ab, kommt es darauf an, ob es die anfallenden Gebühren mit Mitteln seines Taschengeldes bezahlen kann oder nicht. Im Zweifel verweigern Sie Ihre Zustimmung, zumal die Gebühren meist auch per Lastschrift von Ihrem Girokonto eingezogen werden sollen.
- Verweigern Sie Ihre Zustimmung, entsteht auch keine Schadensersatzverpflichtung des Kindes oder Ihrerseits, da der Vertrag noch nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
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