Der entscheidende Unterschied zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen besteht darin, dass Sie mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig werden und damit einem Erwachsenen gleichstehen. Zumindest gilt dies für das Zivilrecht. Im Strafrecht gelten wiederum andere Regeln.
Zivilrecht und Strafrecht bestimmen das Jugendrecht
- Ein Jugendrecht als solches gibt es nicht. Es gibt lediglich verschiedene Vorschriften in verschiedenen Gesetzestexten, die der besonderen Situation eines Jugendlichen oder Heranwachsenden Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen, die für Erwachsene nicht gelten.
- Zunächst müssen Sie wissen, dass Sie ab dem siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjährig und somit beschränkt geschäftsfähig sind. Für Rechtsgeschäfte bedürfen Sie der Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters. Sofern Sie sich rechtsgeschäftlich verpflichten, ist das Rechtsgeschäft unwirksam, bis es der gesetzliche Vertreter genehmigt.
Taschengeldparagraf, Erwerbsgeschäft und Arbeitsverhältnis
- Im Zivilrecht gilt zu Ihren Gunsten der Taschengeldparagraf des § 110 BGB. Danach dürfen Sie Rechtsgeschäfte wirksam abschließen, sofern Sie diese mit Mitteln Ihres Taschengeldes realisieren können.
- Als Minderjähriger dürfen Sie mit Genehmigung des Familiengerichts und der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters ein Erwerbsgeschäft betreiben. Dann dürfen Sie alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
- Treten Sie als Minderjähriger in ein Arbeitsverhältnis ein, so sind Sie für alle Rechtsgeschäfte geschäftsfähig, die die Eingehung oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Ihre Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses betreffen.
Wohnsitz, Testierfähigkeit, Heirat und Religion
- Solange Sie minderjährig sind, können Sie ohne den Willen Ihres gesetzlichen Vertreters keinen Wohnsitz begründen.
- Als Minderjähriger dürfen Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres bereits ein Testament errichten. Sie gelten als testierfähig.
- Mit Vollendung des 16. Lebensjahres können Sie mit Zustimmung des Familiengerichts heiraten, sofern Ihr künftiger Ehegatte selbst volljährig ist und Ihr gesetzlicher Vertreter keine triftigen Gründe hat, der Heirat zu widersprechen.
- Ab dem 14. Lebensjahr dürfen Sie eigenständig über Ihre Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entscheiden.
- Ab 17 dürfen Sie Auto fahren, wenn auch nur in Begleitung eines Erwachsenen.
Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht
- Der entscheidende Unterschied beim Jugendrecht besteht im Strafrecht. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gelten Sie als nicht strafmündig.
- Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr können Sie nur bestraft werden, wenn Sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht Ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. War dies der Fall, werden Sie nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendstrafgesetz) verurteilt. Dann erfolgen mündliche Verhandlungen vor dem Strafrichter unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
- Der wesentliche Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht liegt auf dem Gebiet der Strafen. Für Jugendliche gelten die an der Schwere der Tat orientierten Strafrahmen des Strafgesetzbuches nicht. Vielmehr werden nach dem Jugendgerichtsgesetz eigene Sanktionen, insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe, verhängt. Die schwerste Sanktion ist Jugendstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe, die in eigens eingerichteten Jugendvollzugsanstalten zu verbüßen ist.
- Das Jugendstrafrecht wird auch auf Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 20 Jahren angewandt, wenn der Täter nach seiner Reifeentwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn die Tat eine typische Jugendverfehlung war.
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