Erst im Jahr 2015 können Sie sich als Beschäftigter im Friseurhandwerk über einen Mindestlohn freuen. Dieser soll 8,50 Euro betragen und wird stufenweise eingeführt werden (Stand: September 2013). Bislang galten in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedliche Regelungen, die vor allem zu einem deutlichen Gehaltsgefälle für Friseure in den alten und neuen Bundesländern führten.
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags in Bayern
- Der Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern gilt nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die in der Gewerkschaft sind. Denn der Mantel-Tarifvertrag für die Beschäftigten und auch der für die Auszubildenden wurde für allgemein verbindlich erklärt. Somit gilt er in allen Betrieben der Branche.
- Diese vertragliche Rahmenvereinbarung enthält Regelungen, die das Arbeitsverhältnis näher ausgestalten, also beispielsweise Regelungen zur Probezeit, zur regelmäßigen Arbeitszeit, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Zeugnis. Gem. § 6 Abs. 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Friseure in Bayern 37 Stunden.
- Das Gehalt ist nicht in der Rahmenvereinbarung, sondern in einer besonderen Entgeltvereinbarung geregelt. Bayern hebt sich damit mit einem Stundenlohn von immerhin 7,62 Euro im ersten Gesellenjahr deutlich von den Niedriglöhnen in vielen ostdeutschen Ländern ab. Doch zum Leben dürften auch 7,62 Euro pro Stunde kaum reichen. Immerhin ist aber auch die Entgeltvereinbarung für allgemein verbindlich erklärt worden.
Friseure erhalten Mindestlohn
- Nach der Tarifeinigung erhalten Friseure zumindest ab 2015 einen Mindestlohn, der mit 8,50 Euro pro Stunde noch über dem bayerischen Tariflohn liegt. Er wird in unterschiedlichen Stufen in Ost und West eingeführt, um dem dort sehr unterschiedlichen Gehaltsgefälle Rechnung zu tragen.
- Allerdings gilt er bislang nur für diejenigen Arbeitnehmer, die auch tarifgebunden sind, d. h. der Gewerkschaft angehören. Für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk gilt er erst dann, wenn er für allgemein verbindlich erklärt worden ist.
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