Eine reine Verwaltungstätigkeit, bei der Sie an einem Schreibtisch sitzen und zum Beispiel Anträge bearbeiten würden, unterscheidet sich natürlich völlig von der Tätigkeit als Erzieherin in einem städtischen Kindergarten. Daher gelten für die Eingruppierung hier besondere Regelungen.
Regelungen zur Eingruppierung von Erzieherinnen
- Eine eigene Entgeltordnung zum TVöD haben bislang die Länder und der Bund vereinbart. Für die Kommunen gilt dies bislang (Stand: März 2014) noch nicht und wird wohl auch noch eine Weile auf sich warten lassen.
- Der besondere Teil des TVöD, der für Pflege- und Betreuungseinrichtungen gilt (TVöD BT-B) enthält in § 52 Abs. 1 daher die Regelung, dass sich die Eingruppierung bis zum Inkrafttreten einer solchen neuen Entgeltordnung nach dem Anhang zur Anlage C des TVöD in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung richtet.
- In diesem Anhang sind bestimmte Tätigkeitsmerkmale beschrieben, die für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst wesentlich sind. Je nachdem, welchen Merkmalen Ihre konkrete Tätigkeit entspricht, bekommen Sie das Entgelt, das der entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet ist.
- Typisch für die Bezeichnung dieser Entgeltgruppen ist der Buchstabe "S" anstelle der für den allgemeinen Verwaltungsdienst üblichen Bezeichnung der Entgeltgruppe mit der Abkürzung "E" beziehungsweise der alten Bezeichnung "Vergütungsgruppen", die noch für den BAT galt.
Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen
- Die Entgelttabelle, die für Sie im Erziehungsdienst gilt, umfasst die Entgeltgruppen von S 2 bis S 18. In die Entgeltgruppe S 2 werden dabei diejenigen Beschäftigten eingruppiert, deren Qualifikationsniveau beziehungsweise Tätigkeitsnivau im Gesamtvergleich der Entgeltgruppen am niedrigsten ist - daher ist hier auch das Entgelt am niedrigsten.
- In die Entgeltgruppe S 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die eine Tätigkeit ausüben, die ansonsten von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung ausgeübt wird. Das heißt, dass es hier nur auf eine solche Tätigkeit ankommt, der beziehungsweise die Beschäftigte muss die staatliche Anerkennung nicht besitzen.
- Im Unterschied dazu sind in der nächsthöheren Entgeltgruppe S 3 diejenigen Beschäftigten eingruppiert, die eine staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin besitzen und zudem eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben. Auch fallen hierunter die sogeannten "sonstigen Beschäftigten", die zwar nicht diesen Abschluss haben, aber - im Gegensatz zu den Beschäftigten in S 2 - über "gleichwertige Fähigkeite und Erfahrungen" verfügen.
- Die Entgeltgruppen von S 2 bis S 18 haben jeweils sechs Entwicklungsstufen, die für das Gehalt, das am Ende auf dem Konto landet, ebenso entscheidend sind. So bewegt sich das Gehalt (Stand: August 2013) zwischen 1.823,79 Euro brutto in der Stufe 1 der Entgeltgruppe S 2 und immerhin 4.926,97 Euro brutto in der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 18.
Das Einstiegsgehalt von Erzieherinnen
- Die Einstiegs-Entgeltgruppe von Erzieherinnen, die über eine staatliche Anerkennung verfügen und eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben, ist die S 6. Üben Sie nur die Tätigkeit einer Erzieherin aus, ohne über die staatliche Anerkennung zu verfügen, sind Sie in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert.
- In S 7 landen Sie, wenn Sie als Leiterin einer Kindertagesstätte beschäftigt werden (Fallgruppe 1), oder wenn Sie als ständige Vertreterin einer Leiterin bestellt sind und die Kindertagesstätte eine Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen hat (Fallgruppe 2).
- Wollen Sie in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sein und damit mehr Geld verdienen, ist es erforderlich, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" handelt. Sie muss sich also von der Normaltätigkeit abheben.
Erzieherinnen verdienen - verglichen mit anderen Berufsgruppen - keine Reichtümer. Dies mag auch daran liegen, dass im Erziehungsdienst überwiegend Frauen arbeiten.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?