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Tanzschule und Lärm - was tun?

Tanzen geht nicht ohne Musik.
Tanzen geht nicht ohne Musik.
Tanzen macht Spaß. Sind Sie Nachbar einer Tanzschule, werden Sie oft mit Lärm konfrontiert. Als Mieter können Sie unter Umständen die Miete mindern, als Vermieter bleibt Ihnen nur, den Besitzer auf Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu verweisen.

Des einen Freud, ist oft des anderen Leid. Auch der hintersinnige Ratschlag: "Gehen Sie selbst auch tanzen", hilft wenig, wenn der Lärm einer Tanzschule Anwohner nervt. Dann ist guter Rat teuer.

An erster Stelle steht die Lärmvermeidung

  • Im ersten Schritt liegt es nahe, den Besitzer der Tanzschule auf die Situation anzusprechen. Lärm entsteht dadurch, dass die Besucher der Tanzschule vor dem Haus vielleicht parken, sich vor dem Eingang aufhalten und laut unterhalten oder beim nach Hause gehen in gelockerter Stimmung lamentieren. Der Besitzer sollte auf seine  Gäste möglichst einwirken, das Ruhebedürfnis der Nachbarn zu respektieren und sich ruhig zu verhalten.
  • Stammt der Lärm aus den Innenräumen, ist der Besitzer verpflichtet, zumindest die Nachtruhezeiten zu berücksichtigen.  Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe. Nach draußen wahrnehmbarer Lärm hat zu unterbleiben. Da Tanzen nicht ohne Musik abläuft, muss die Musik auf Zimmerlautstärke heruntergefahren werden. Gegebenfalls ist der Besitzer verpflichtet, Lärmschutzmaßnahmen wie Schalldämmung durch dickere Fenster, vorzunehmen.

Auch Tanzschulen unterliegen dem Ordnungsrecht

  • Als Nachbar kann Ihnen gegenüber dem Besitzer der Tanzschule ein Unterlassungsanspruch zustehen. In einem reinen Wohngebiet wurde der Betreiber einer Gaststätte verpflichtet, den Betrieb bereits um 21.30 Uhr einzustellen. Teilweise wurde Lärmbelästigten auch eine von einem Gaststätteninhaber zu zahlende monatliche Entschädigung zugesprochen. Sind Sie selbst Mieter, ist auch Ihr Vermieter verpflichtet, gegen den Lärm vorzugehen.
  • In schwerwiegenden Fällen können Sie unter Berufung auf § 117 OWiG bei der städtischen Ordnungsbehörde anregen, gegen den Lärm aus der Tanzschule vorzugehen. In Bezug auf Gaststätten wurde zum Schutz des Bedürfnisses der Anwohner teils die Sperrstunde bis 19.00 Uhr  vorverlegt.
  • Als Mieter steht Ihnen gegenüber Ihrem Vermieter ein Minderungsrecht zu. Das Amtsgericht Köln (WM 1988, 56)  hatte einem Mieter 20 Prozent Mietminderung zugesprochen. Dabei kommt es im Einzelfall auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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