Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Einziehung von BAföG-Darlehen. Circa vier Jahre nach Ende Ihrer Förderungshöchstdauer erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid. Hinweis: Die nachstehend benannten Zahlen entsprechen dem Stand Juli 2012.
Die Rückzahlungsrate soll allgemeinverträglich sein
- Bevor Sie über eine Stundung nachdenken, sollten Sie wissen, dass die Mindestrückzahlungsrate 105 €/Monat beträgt. Vielleicht schaffen Sie das. Bedenken Sie, dass Sie langfristig schuldenfrei sein wollen und Sie Ihr Leben finanziell planen müssen.
- Auch sollten Sie wissen, dass Sie auf Ihr BAföG-Darlehen maximal 10.000 € zurückzahlen müssen. Das Darlehen ist zudem zinslos.
- Ihre Rückzahlungsverpflichtung startet fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer.
Stundung, wenn Ihr Einkommen gering ist
- Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, also die Stundung beantragen. Maßgebend ist Ihr monatliches bereinigtes Nettoeinkommen. Dies ist das Einkommen, das sich nach Abzug von Steuern, Werbungskosten und Sozialabgaben ergibt. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.
- Für eine Freistellung und Stundung darf Ihr bereinigtes Einkommen maximal 1070 € betragen. Für Ihren Ehegatten erhalten Sie einen weiteren Freibetrag von 535 € sowie für jedes Kind einen Freibetrag von 485 €.
- Sind Sie behindert, erhöht sich der Freibetrag um den Betrag Ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen.
Studieren Sie mit Zielrichtung Teilerlass Ihres Darlehens
- Außerdem dürfen Sie beantragen, dass Ihnen das Darlehen teilweise erlassen wird. Voraussetzung ist, dass Sie einen überdurchschnittlichen Studienerfolg oder einen vorzeitigen Studienabschluss vorweisen können. Auch bei der vorzeitigen Darlehensrückzahlung wird Ihnen ein Teil des Darlehens erlassen.
- Haben Sie Kinder zu versorgen, können Sie auch noch in der Rückzahlungsphase bei geringem Einkommen einen Antrag auf Stundung stellen.
In der Rückzahlungsphase zahlen sich Kinder aus
- Neben einem Freibetrag von 1070 € für jedes Kind können Sie zusätzlich 485 € als Freibetrag geltend machen. Sind Sie zudem alleinstehend, dürfen Sie die Kosten für die Fremdbetreuung Ihres Kindes zusätzlich mit bis zu 175 €/Monat für das erste und jeweils 85 € für jedes weitere Kind in Ansatz bringen.
- Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Soziale Sicherung im Überblick" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Soziales speziell zum BAföG informieren.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?