Kann eine BAföG-Rückzahlung steuerlich absetzbar sein?
- Die Unterstützung in Form von BAföG soll nicht für komplette Unterstützung zum Lebensunterhalt dienen. Denn nach Beendigung des Studiums müssen Sie diese zurückzahlen. Der Staat geht davon aus, dass Sie dann eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und die Beträge zurückerstatten können.
- Vielleicht kommen Sie jetzt als Steuerzahler auf die Idee, dass diese Rückzahlung des BAföGs in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten steuerlich absetzbar sei. Leider ist dies nicht der Fall. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2008 sind BAföG-Rückzahlungen nämlich steuerlich nicht absetzbar. Auch nicht als Sonderausgaben.
Zinsen bei der Rückzahlung anderer Kredite sind steuerlich absetzbar
- Wenn Sie allerdings während Ihres Studiums ein beliebiges Darlehen bei einer Bank zur Studienfinanzierung aufgenommen haben, dann ist die Lage wieder eine andere. Für dieses Darlehen müssen Sie ebenfalls Rückzahlungen leisten. Allerdings handelt es sich um ein verzinstes Darlehen. Die jeweiligen Zinsen dafür können Sie steuerlich geltend machen.
- Da das Steuerrecht in Deutschland sehr kompliziert ist, sind die absetzbaren Kosten für ein Darlehen nicht so leicht zu beriechen. Ihr Steuerberater kann Ihnen sicherlich genaue Informationen geben.
- Beim BAföG beinhalten die Rückzahlungen meist keine Regel. Deshalb gibt es hier keine steuerliche Anrechnung. Außerdem entstehen Ihnen ja durch die reine Rückzahlung der Beträge keine echten Kosten. Sie zahlen lediglich zurück, was Sie bereits erhalten haben.
- Wenn Sie dennoch bei der BAföG-Rückzahlung sparen wollen, dann zahlen Sie es am besten auf einen Schlag zurück. Dann erhalten Sie nämlich einen hübschen Nachlass in Höhe von rund 30 Prozent der gesamten an Sie ausbezahlten Summe.
- Ihre Rückzahlung auf einen Schlag können Sie auch mithilfe eines Ratenkredites finanzieren. Dafür bezahlen Sie zwar wiederum Zinsen, die in der Regel aber nicht so viel ausmachen wie die 30 Prozent Einsparung des gesamten BAföG-Betrages.
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