Alle Kategorien
Suche

Streitige Gerichtsbarkeit - Erklärung

Zivilverfahren unterteilen sich in die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit.
Zivilverfahren unterteilen sich in die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit.
Das deutsche Gerichtssystem kennt als einen Teil der Zivilgerichtsbarkeit die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die eine gesonderte Verfahrensordnung gilt. Während diese sich mit unstreitigen Angelegenheiten beschäftigt, macht die streitige Gerichtsbarkeit mit klassischen Streitfällen zwischen Klägern und Beklagten den Hauptanteil aller Prozesse aus.

Abgrenzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Im deutschen Zivilrecht gibt es eine Reihe von Verfahren, die sich mit sogenannten unstreitigen Angelegenheiten befassen. Dazu gehören zum Beispiel Nachlassangelegenheiten, wie etwa die Ausfertigung von Erbscheinen, Grundbuchsachen, Registerangelegenheiten oder auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.
  • Außer den Zivilgerichten bearbeiten noch einige weitere Behörden und Amtsträger gelegentlich Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zum Beispiel Patentämter, Standesämter und Notare.
  • Dagegen werden zur streitigen Gerichtsbarkeit alle gängigen zivilrechtlichen Klageverfahren auf Zahlung, Unterlassung, Räumung, Duldung etc. gezählt, in denen auf Kläger- und Beklagtenseite zwei Parteien gegeneinander antreten.
  • Die Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit im Zivilrecht richten sich nach den Formvorschriften der Zivilprozessordnung, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FGG). Dies räumt dem Gericht oftmals einen weiteren Handlungsspielraum ein, viele Verfahren können sogar ohne einen Antrag von Amts wegen eingeleitet werden.

Streitige Verfahren in allen Rechtswegen

  • Der Begriff der streitigen Gerichtsbarkeit bezieht sich traditionell nur auf den Teil der Zivil- und Strafrechtspflege, der nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt.
  • Da es jedoch außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit keine mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbaren unstreitigen Verfahren gibt, trifft die Bezeichnung auch auf alle Prozesse der Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit oder weiterer Sondergerichtsbarkeiten zu. Denn nach dem Wortsinn sind mit streitigen Verfahren alle diejenigen gemeint, in denen Kläger und Beklagte sich gegenübertreten, um gegenseitige Forderungen geltend zu machen bzw. sich gegen diese zu wehren.
Teilen: