Das Ziel der Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung. In der Zeit der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, alles Einkommen an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger.
Privatinsolvenz bedingt Abtretung des Einkommens
- Um den Lebensunterhalt des Schuldners sicherzustellen, gesteht ihm das Gesetz zu, dass er sein Einkommen innerhalb eines pfändungsfreien Betrages (ab 1.7.2013: 1045,04 zuzüglich 393,30/219,12 € Freibeträge bei Unterhaltspflichten) auch in der Privatinsolvenz für sich selbst verwenden darf. Alles, was diese Freibeträge übersteigt, muss er dem Treuhänder zur Verfügung stellen und abtreten.
- Das Einkommen wird insgesamt berechnet. Der Schuldner muss den Treuhänder informieren, sobald sich seine finanziellen Verhältnisse ändern. Dazu gehören Erbschaften, Lottogewinne, aber auch eine Steuererstattung durch das Finanzamt.
Steuererstattung gebührt dem Treuhänder
- Erbschaften und Lottogewinne werden nur zur Hälfte ihres Wertes auf das Einkommen angerechnet, die andere Hälfte darf der Schuldner behalten. Die Steuererstattung hingegen wird voll angerechnet.
- Übersteigt das Einkommen des Schuldners, (das über den Jahresbetrag auf den monatlichen Freibetrag umgerechnet wird), seine Freibeträge, wird das übersteigende Einkommen an den Treuhänder abgeführt. Dieser verteilt es wiederum an die Gläubiger.
- Der Umstand, dass die Steuererstattung bei Insolvenz an den Treuhänder abzuführen ist, ergibt sich auch aus der Verpflichtung des Treuhänders, eventuell die Einkommensteuererklärung des Schuldners zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Ergibt sich eine Steuererstattung, kann sie der Treuhänder beanspruchen.
- Schließlich hätte der Schuldner auch über die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte sein Nettoeinkommen erhöhen können, mit der Folge, dass dieses bereits früher zur Anrechnung gekommen wäre. Allein der Umstand, dass infolge fehlender Freibeträge Steuern erstattet werden, kann die Situation nicht verändern.
- Der Schuldner ist verpflichtet, dem Treuhänder die dafür maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Durch das Privatinsolvenzverfahren ist dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen weitgehend entzogen.
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