Verheiratete werden bei der Steuererklärung normalerweise gemeinsam veranlagt
Es gibt, außer dem Status "Getrennt lebend" auf den ersten Blick keinen vernünftigen Grund, weshalb Ehepaare im gesetzlichen Güterstand eine getrennte steuerliche Veranlagung vorziehen sollten. Die Besteuerung ist in der Regel höher. Die Steuererklärung für Verheiratete findet also gemeinsam statt.
- Bei Ihrer Veranlagung werden alle Ihre Einkunftsarten zur Besteuerung herangezogen, auch Erträge aus dem Kleingewerbe.
- Die Erträge werden zusammen addiert und dann auf der Grundlage der Splittingtabelle besteuert.
- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner selbstständig sind, oder nebenbei ein Gewerbe oder Kleingewerbe betreiben, das einen Verlust erwirtschaftet hat, wird dieser Verlust mit dem positiven Einkommen des anderen Ehepartners im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung für Verheiratete verrechnet.
- Sofern Sie oder Ihr Ehepartner mit dem Kleingewerbe den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, wird dies entsprechend berücksichtigt.
Kleingewerbe werden bei der Umsatzsteuer gesondert behandelt
- Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer werden Sie vom Finanzamt sehr strikt an die Abführung der Umsatzsteuer gemahnt.
- Als Kleingewerbetreibende können Sie sich auf Antrag von der Umsatzsteuer als einziger Steuer befreien lassen.
- Auf den Rechnungen müssen Sie aber die Umsatzsteuerbefreiung ausweisen, damit der Kunde die Rechnung dennoch steuerlich geltend machen kann.
- Der entfallenden monatlichen oder quartärlichen Umsatzsteuermeldung steht bei Ihnen als Kleingewerbetreibenden allerdings gegenüber, dass Sie keinen Vorsteuerabzug in Anrechnung bringen können.
- Dies hat keine Auswirkung auf Ihre gemeinsame Steuererklärung als Verheiratete.
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