Wissenswertes über die Steuererklärung bei einem Jobwechsel
- Sie sollten beachten, dass Sie die Kosten, die bei einem Jobwechsel zwangsläufig entstehen, größtenteils bei der Steuererklärung geltend machen können. So bekommen Sie eine höhere Steuerrückzahlung.
- Beachten Sie, dass ein Jobwechsel nicht selten mit einem Umzug einhergeht. Verringert sich Ihre Fahrtzeit zu dem neuen Arbeitgeber durch den Umzug um mehr als eine Stunde, so können Sie Umzugskosten, die für den gemieteten Lieferwagen entstehen, absetzen.
- Sie können bei einem Jobwechsel, der zu einem Umzug führt, höhere Pauschalbeträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hierzu muss Ihr Umzug unbedingt beruflich bedingt sein.
- Sie sollten wissen, dass Sie neben den Umzugskosten auch Maklerprovision und doppelte Mietzahlungen und sogar Nachhilfeunterricht für Ihre Kinder absetzen können. Was die Nachhilfekosten anbelangt, so können Sie pro Kopf 1617 Euro pauschal absetzen.
- Sind Sie Single, so können Sie pauschal 641 Euro als sonstige Umzugskosten steuerlich geltend machen. Verheiratete Personen können 1281 Euro geltend machen. Haben Sie darüber hinaus noch Kinder, können Sie pro Kind 283 Euro ansetzen.
- Diese Pauschalbeträge sind gesetzlich erhöht worden. Sie gelten nur für Personen, die nach dem 31. Juli 2011 Ihren Jobwechsel vollziehen und den Umzug beenden.
- Wollen Sie nicht die Pauschalen geltend machen, so können Sie einzelne Umzugskosten anhand von Quittungen belegen. Das Finanzamt achtet dann aber auf Vollständigkeit der Unterlagen.
Hinweise für Ihre Steuererklärung
- Beachten Sie, dass Sie die Steuererklärung für das Vorjahr bis Ende Mai abgeben müssen.
- Sie haben bei der Steuererklärung des Vorjahrs eine Fristverlängerung bis zum Ende des laufenden Jahres, wenn Sie einen Steuerberater beauftragen. Händigen Sie dann nach einem Jobwechsel alle Nachweise, Quittungen und Belege dem Steuerberater aus.
- Achten Sie darauf, möglichst vollständige Angaben in Ihrer Steuererklärung zu machen. Bekommen Sie bei einem Jobwechsel nicht deutlich mehr Steuern erstattet als im Vorjahr, so sollten Sie fristgemäß Widerspruch einlegen und gegebenenfalls weitere Belege nachreichen. Wie die Widerspruchsfrist ist, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. Sie erhalten den Steuerbescheid spätestens acht Wochen nach dem Einreichen der Steuererklärung.
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