Es ist nicht immer leicht, Arbeit und Familie zu vereinen. Manchmal ist es daher notwendig, die Kinder durch Verwandte, Freunde oder einen Babysitter betreuen zu lassen. Die entstehenden Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten der Betreuer können Sie jedoch steuerlich geltend machen.
Wie Sie Fahrtkosten der Betreuungspersonen absetzen
- Wenn Ihre Kinder unentgeltlich betreut werden, etwa von Verwandten oder Freunden, dann können Sie die Kinderbetreuungskosten geltend machen; etwa die Kosten, die den Betreuern bei Hin- und Rückfahrt entstehen, wenn Sie diese erstatten.
- D. h. wenn Sie etwa Verwandten die Kosten der Fahrt bezahlen, damit diese auf Ihre Kinder aufpassen können, dann sind diese Fahrtkosten bei der Kinderbetreuung absetzbar. Nach einem Urteil des Finanzgerichts in Baden-Württemberg können sogar 2/3 der Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden.
- Auch dann, wenn keine Verwandten oder Freunde, sondern ein bezahlter Babysitter auf Ihre Kinder aufpasst, sind die von Ihnen erstatteten Fahrtkosten zu 2/3 abzugsfähig. Demnach unterscheiden die hier angewendeten Regeln nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Betreuung des Nachwuchses.
- Diese Verfahrensweise gilt für Neugeborene und Babys bis hin zu Kindern, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern, die wegen einer Behinderung zusätzliche Betreuung benötigen, können die Kinderbetreuungskosten auch nach dem Alter von 14 Jahren abgesetzt werden.
Alle Kinderbetreuungskosten absetzen
- Die gesamten Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Sogar die Unterbringung in einem Kindergarten oder einer Kinderkrippe kann angerechnet werden. Insgesamt können so pro Jahr bis zu 4000 EUR pro Kind abgesetzt werden und damit die Steuerlast mindern.
- Diese Kosten werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben, wobei die Verfahrensweise, dass 2/3 der Kosten angerechnet werden können, nicht nur für die Fahrtkosten, sondern für die kompletten Kinderbetreuungskosten gilt.
- Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie vom Babysitter eine Rechnung erhalten. Auch die Fahrtkostenerstattung sollte nicht in bar erfolgen, sondern überwiesen werden. Sie benötigen in jedem Fall eine Rechnung für die Erstattung, um die Zahlung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
- Fertigen Sie hier am besten eine Übersicht der entstandenen Kinderbetreuungskosten an und fügen Sie dieser die Belege (Rechnungen) bei. Erwähnen Sie auch die genauen Tage und Zeitangaben, in welchen die Betreuung stattfand.
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