Alle Kategorien
Suche

Spezielle Beschäftigungsverbote für Schwangere - ein Überblick

Inhaltsverzeichnis

Für Schwangere gibt es besondere Beschäftigungsverbote.
Für Schwangere gibt es besondere Beschäftigungsverbote.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - diese Mutterschutzfristen sind allgemein bekannt. Beschäftigungsverbote ergeben sich jedoch nicht nur aus diesen Fristen, sondern bestehen auch bei speziellen Tätigkeiten, die Sie als Schwangere zu sehr belasten würden.

Staub, Gas, Hitze oder Lärm - nicht jeder Arbeitsplatz ist angenehm. Bergen bestimmte Tätigkeiten schon von ihrer Art und Weise her besondere Gefahren für die Gesundheit, dürfen Sie sie als Schwangere in der Regel nicht ausführen.

Besondere Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft

Die besonderen Beschäftigungsverbote, die § 4 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorsieht, gelten nicht nur während der Mutterschutzfristen. Sie greifen in der Regel schon in dem Moment, in dem die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfährt und diese dem Arbeitgeber mitteilt.

  • Gem. § 4 Abs. 1 1. Alt. MuSchG darf der Arbeitgeber eine Schwangere u.a. nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigen. Damit soll verhindert werden, dass eine bestimmte Arbeitsleistung die Schwangere aufgrund ihres Zustandes über Gebühr belastet und im schlimmsten Falle dadurch ihre Gesundheit gefährdet.
  • Gem. § 4 Abs. 1 2. Alt. MuSchG dürfen Schwangere auch keine Arbeiten ausführen, bei denen sie besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Dazu gehören beispielsweise Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe oder schädliche Einwirkungen von Hitze oder Kälte. Dieses Beschäftigungsverbot kann dazu führen, dass Sie als Schwangere u.a. nicht mehr in einem Kühllager arbeiten dürfen.

Kein Holzschälen in der Schwangerschaft

Abs. 2 des § 4 MuSchG listet konkrete Tätigkeiten auf, die für Sie als Schwangere tabu sind. Die Auflistung ist allerdings nicht abschließend, da es im Eingangssatz heißt, dass "insbesondere" diese Tätigkeiten verboten sind.

  • Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin nicht mit dem Schälen von Holz beschäftigen. Beim Holzschälen kann sich Holzstaub entwickeln, zudem erfordert diese Tätigkeit den Einsatz erheblicher Körperkräfte.
  • Ein wesentliches Beschäftigungsverbot definiert § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG: Für werdende Mütter sind Arbeiten tabu, bei denen ein Risiko für Berufskrankheiten besteht und dadurch eine erhöhte Gefährdung für Mutter und Kind gegeben ist. Dies kann insbesondere Erzieherinnen in Kindertagesstätten betreffen, da es gerade dort häufig zu Infektionskrankheiten kommt.

Stewardessen dürfen nicht mehr fliegen

  • Als Stewardess werden Sie nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten dürfen. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG sind ab diesem Zeitraum jegliche Arbeiten auf Beförderungsmitteln verboten.
  • Dieses besondere Beschäftigungsverbot betrifft Sie auch als Zugschaffnerin oder als Busfahrerin. Dies heißt jedoch nicht, dass Sie Ihr Arbeitgeber überhaupt nicht mehr beschäftigen kann. Denn verboten ist nur die bestimmte Tätigkeit; gibt es eine alternative Einsatzmöglichkeit, kann die Schwangere auch dort beschäftigt werden, soweit das für sie zumutbar ist.

Neben den generellen Beschäftigungsverboten der Mutterschutzzeiten enthält das Mutterschutzgesetz spezielle Beschäftigungsverbote. Diese sollen die Schwangere vor besonderen Gefahren bewahren. 

Teilen: