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Beschäftigungsverbot vom Hausarzt - Hinweise

Schwangere dürfen nicht jede Tätigkeit verrichten.
Schwangere dürfen nicht jede Tätigkeit verrichten.
Für werdende Mütter gelten in einem festen Arbeitsverhältnis besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers, worunter auch Beschäftigungsverbote fallen. Wovon eine Freiberuflerin oder Selbstständige nur träumen kann, ist für Frauen in einem Arbeitsverhältnis im Mutterschutzgesetz geregelt. Neben einem generellen gibt es auch - u. a. durch den Hausarzt ausgesprochene - individuelle Beschäftigungsverbote.

Werdende Mütter und Mütter, die gerade entbunden haben, dürfen nicht jede Art von Arbeit verrichten bzw. in einem bestimmten Zeitraum überhaupt nicht beschäftigt werden. Bei gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft kann der Hausarzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot attestieren.

Wenn der Hausarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot attestiert

  • Gem. § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) darf eine werdende Mutter dann nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest das Leben oder die Gesundheit entweder der Mutter oder des Kindes gefährdet ist, wenn die Beschäftigung fortdauert. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass eine werdende Mutter vom Arbeitgeber überhaupt nicht mehr eingesetzt werden kann.
  • Denn ein individuelles Beschäftigungsverbot kann sich auch nur auf bestimmte Tätigkeiten beziehen. Eine bestimmte Tätigkeit kann dabei vom Hausarzt auch von ihrer Dauer her beschränkt werden. Nur in besonderen Fällen bedeutet daher ein individuelles Beschäftigungsverbot, dass die Berufstätigkeit komplett eingestellt werden muss.
  • In dem Attest, das der Hausarzt ausstellt, muss er daher genau darlegen, inwiefern durch bestimmte Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung gegeben ist bzw. welche Tätigkeiten nicht ausgeführt werden dürfen.
  • Wichtig ist dabei, dass ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG nur dann infrage kommt, wenn die gesundheitliche Situation auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist - nicht jedoch dann, wenn es sich um eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit handelt. 

Zeitweise gilt ein generelles Beschäftigungsverbot 

  • Unabhängig von der gesundheitlichen Situation der Schwangeren gilt auch ein generelles Beschäftigungsverbot. Dieses betrifft allerdings nur einen bestimmten Zeitraum.
  • Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen Schwangere sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden. Sie können sich allerdings zur Arbeit bereit erklären, wobei sie die Erklärung jederzeit widerrufen können.
  • Auch bis acht Wochen nach der Geburt ist eine Beschäftigung von Müttern nicht möglich, s. § 6 Abs. 1 MuSchG. Auch für Tätigkeiten mit bestimmten Merkmalen gelten darüber hinaus generelle Beschäftigungsverbote, vgl. § 4 Abs. 2 MuSchG.

In bestimmten Fällen gelten für werdende Mütter individuelle Beschäftigungsverbote. Um ein solches geltend zu machen, ist ein ärztliches Attest nötig.

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