Wissenswertes zu Sperrfristen bei neuen Bausparverträgen
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Bausparverträge können staatlich gefördert werden. Jedoch erhalten Sie die Förderung nur, wenn das angesparte Kapital zuzüglich der geförderten Beträge anschließend auch wirklich für wohnungswirtschaftlich Zwecke nutzen.
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Die Sperrfrist beim Bausparvertrag mit staatlicher Förderung soll sicherstellen, dass die Fördergelder auch wirklich zum Eigentumserwerb oder für andere wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Diese Frist liegt bei sieben Jahren. Innerhalb der Zeit dürfen Sie über das Guthaben aus dem Vertrag nicht verfügen.
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Haben sie den Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, können Sie auch nach Ablauf der Sperrfrist vom Bausparvertrag über das Guthaben zuzüglich der Förderbeträge nicht frei verfügen. Die Verträge unterliegen auch nach der Frist einer Zweckbindung und müssen zum Eigentumserwerb oder zur Renovierung einer Immobilie genutzt werden.
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Eine Ausnahme gibt es nur für Personen unter 25 Jahren. Diese Bausparer müssen sich nicht an die Zweckbindung halten und können das Guthaben somit für jeden beliebigen Zweck einsetzen.
Regelungen zum Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009
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Wurde der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen, dann können Sie nach Ablauf der Frist über das Guthaben frei verfügen. Selbst dann, wenn Sie das Geld nicht zum Erwerb eines Wohneigentums nutzen.
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Planen Sie den Kauf einer Immobilie noch innerhalb der Sperrzeit, dann können Sie sich das Geld zuzüglich der Zulagen bei alten Verträgen auch frühzeitig auszahlen lassen. Die Rückzahlung der Förderung ist durch den zweckgemäßen Einsatz dann nicht notwendig.
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Sollten Sie das Geld früher für andere Zwecke benötigen, dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die staatlichen Förderungen wieder entzogen werden.
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