Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften lässt sich trefflich streiten. Ein Sondernutzungsrecht sollten Sie daher auf alle Fälle schriftlich vereinbaren, auch wenn diese Form nicht vorgeschrieben ist.
Sondernutzungsrecht und Sondereigentum
- Anders als an einer Wohneinheit bzw. einer Wohnung kann Sondereigentum an einem offenen Stellplatz nicht begründet werden. Denn gem. § 3 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WoEigG) soll Sondereigentum nur an Wohnungen oder abgeschlossenen Räumen errichtet werden. Hierunter fallen auch Garagenstellplätze, wenn ihre Flächen deutlich und dauerhaft markiert sind.
- An einem offenen Stellplatz können Sie daher nur ein Sondernutzungsrecht begründen, d. h. dass nur einem der Wohnungseigentümer die Nutzung erlaubt sein soll.
- Wenn das Sondernutzungsrecht nicht schon bei der Begründung des Wohneigentums vereinbart wird, lässt es sich auch nachträglich noch vereinbaren.
- Dazu müssen Sie sich mit den übrigen Miteigentümern einig sein, da alle Eigentümer im Wege einer Vereinbarung zustimmen müssen.
- Ein Beschluss der Eigentümer bzw. der Eigentümerversammlung ist nur dann ausreichend, wenn dies ausdrücklich für Sondernutzungsrechte in der Gemeinschaftsordnung so geregelt ist.
Das Recht am Stellplatz im Grundbuch eintragen
- Die Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz sollten Sie ins Grundbuch eintragen lassen, um sie "sicherer" zu machen.
- Denn durch den Eintrag in das Grundbuch wird aus der rein schuldrechtlichen Vereinbarung, die nur zwischen den Vertragsparteien gilt, ein dingliches Recht und Inhalt des Sondereigentums, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 WoEigG.
- Damit wirkt die Vereinbarung letztendlich auch für einen neuen Wohnungseigentümer und auf der anderen Seite auch gegenüber neuen Wohnungseigentümern.
- Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch ist es, dass Sie das Recht am Stellplatz notariell vereinbaren.
Parkplätze können gerade in städtischen Gebieten rar sein. Für Eigentümergemeinschaften bietet sich für die vorhandenen Stellplätze die Einräumung von Sondernutzungsrechten an.
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