Aufgaben und Voraussetzungen für das Amt des Schöffen
- Schöffen sind Laienrichter, d.h. sie beraten und befinden, ebenso wie Richter, in Strafsachen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und dessen Strafmaß. Sie haben dieselben Rechte und ebenso große Verantwortung bei der Urteilsfindung wie die hauptamtlichen Richter.
- Ebenso wie von Richtern wird von Schöffen unbedingte Unparteilichkeit und Gesetzestreue verlangt. Sie dürfen sich bei ihrer Entscheidung nicht von Emotionen (etwa Sympathie oder Antipathie) leiten lassen – sie sollen „nach bestem Wissen und Gewissen“ entscheiden.
- Schöffen folgen einem Prozess bis zum Ende der Hauptverhandlung und haben das Recht Zeugen, Angeklagte und Sachverständige zu befragen.
- In der Regel sollten Schöffen nicht öfter als einmal im Monat zu einem Prozess herangezogen werden. Erfordert eine Verhandlung jedoch mehrere Sitzungstage, haben auch die Schöffen mehrmals ihrer Tätigkeit nachzukommen, da sich die Zusammensetzung der Richter im Prozessverlauf nicht ändern darf.
- Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Einmal ernannte Schöffen haben jedoch die Pflicht, ihren Aufgaben gewissenhaft nachzukommen. Bleiben sie beispielsweise einer Gerichtssitzung ohne ausreichende Entschuldigung fern, droht ihnen eine Ordnungsstrafe. Für ihr Urteil im Gerichtssaal sind sie jedoch nicht haftbar – wie Berufsrichter sind sie immun, solange sie sich nicht grober Pflichtverletzung (etwa durch nachgewiesene Vorverurteilung oder Befangenheit) schuldig gemacht haben.
So können Sie selbst Schöffe im Strafprozess werden
- Eine Amtsperiode für Schöffen dauert fünf Jahre. Die letzte begann bundeseinheitlich am 01.01.2009.
- Jede Gemeinde stellt ein Jahr vor Beginn einer neuen Amtsperiode eine Vorschlagsliste möglicher Schöffinnen und Schöffen auf. Ausgewählt wird eine Anzahl möglichst repräsentativer Bürgerinnen und Bürger (also gemischt nach Alter, Beruf, sozialer Stellung...). Diese Liste wird vom Gemeinderat verabschiedet (Zweidrittelmehrheit erforderlich).
- Für diese Liste haben Organisationen und Vereine ein Vorschlagsrecht. Interessierte können sich jedoch auch selbständig bei der Gemeindeverwaltung melden, sozusagen bewerben.
- Die Liste liegt dann für die Dauer einer Einspruchsfrist (in der Regel eine Woche) öffentlich aus. Anschließend wird sie dem zuständigen Gericht übergeben, dessen Schöffenwahlausschuss die endgültige Auswahl und Berufung vornimmt.
- Berufen werden können deutsche Staatsbürger zwischen 25 und 70 Jahren, die in der betreffenden Gemeinde seit mindestens einem Jahr leben.
- Vom Schöffenamt ausgenommen sind: straffällige Personen (Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) sowie Bürger, die laut Gerichtsbeschluss keine öffentlichen Ämter innehaben dürfen oder für unmündig erklärt wurden.
- Dem Schöffenamt verweigern können sich: Angehörige medizinischer Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, in einzelnen Fällen Apothekenleiter), Abgeordnete und Schöffen aus der vorangegangenen Periode (bei mehr als 40 Einsatztagen in dieser Zeit) oder von einem anderen Gericht, Senioren (jetzt oder bei Ende der Amtsperiode älter als 65) und solche, denen das Schöffenamt die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde. Dies gilt auch Fürsorgeberechtigte, die wesentlich in ihrer Fürsorge eingeschränkt wären.
- Praktischer Hinweis: Arbeitnehmer werden für Gerichtstermine freigestellt und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Freiberufler erhalten eine Entschädigung für Verdienstausfall (diesen müssen Sie jedoch glaubhaft beziffern).
- Neu benannte Schöffen erhalten vor „Amtsantritt“ eine Schöffenschulung und werden vor ihrer ersten Amtsausübung, in der ersten öffentlichen Sitzung ihres ersten Prozesses, vereidigt. Diese Vereidigung gilt dann für die Dauer der gesamten Amtszeit.
- Schöffen erfüllen eine interessante und für die Gesellschaft wichtige Aufgabe. In Einzelfällen (etwa bei emotional aufrührenden Prozessen) kann das Amt jedoch auch aufreibend und anstrengend sein.
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