Zahnarztkosten sind steuerlich anrechenbar
- Zahnarztkosten sind wie alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen, steuerlich absetzbar. Darunter fallen alle Leistungen, die Sie als Patient erbringen müssen.
- Dies schließt bereits die Praxisgebühr mit ein und reicht bis zu den Aufwendungen für ein Implantat.
- Unter Zahnarztkosten fallen nicht nur die Aufwendungen, welche Sie für den Zahnarzt entrichten müssen, sondern auch die Kosten für das Labor.
- Es sind allerdings nur die Kosten absetzbar, welche nicht durch die Krankenversicherung oder eine Unfallversicherung übernommen wurden. Gerade im Bereich Zahnersatz kann dies eine beachtliche Summe sein, sofern Sie keine Zahnersatzzusatzversicherung nutzen.
- Der Gesetzgeber hat allerdings Grenzen gezogen, bis zu deren Höhe Kosten für die Behandlung von Krankheiten selbst getragen werden müssen. Diese Grenzen richten sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Familienmitglieder.
Heilkosten nicht unbegrenzt absetzbar
- Die zumutbaren Eigenbelastungen, die auch bei Zahnarztkosten zugrunde gelegt werden, ermitteln sich prozentual aus dem Einkommen.
- Die Aufstellung der zumutbaren außergewöhnlichen Belastungen finden Sie in dieser Tabelle.
- Unter den außergewöhnlichen Belastungen versteht man aber nicht nur Zahnarztkosten, die steuerlich absetzbar sind, sondern auch die Kosten für eine Ehescheidung oder beispielsweise Beerdigungskosten für Angehörige.
- Unabhängig, welche Ausgaben Sie steuerlich geltend machen möchten, auch wenn es nur die Praxisgebühr ist, absetzbar sind die Kosten nur, wenn die entsprechenden Belege vorgelegt werden können.
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