Balkon und Terrasse in der Wohnflächenverordnung
Auch wenn Balkon und Terrasse häufig nur etwa ein halbes Jahr lang wirklich genutzt werden können, zählen sie zur Wohnfläche. Das hat zur Folge, dass sich beide entsprechend auch in den jeweiligen Mietpreis zu Buche schlagen. Dabei gibt es verschiedene Normen, die Sie zur Berechnung der jeweiligen Wohnfläche Ihrer Terrasse oder Ihres Balkons zu Rate ziehen können.
So geht das Ganze zunächst aus der offiziellen Wohnflächenverordnung hervor, welche für alle ab dem ersten Januar 2004 geschlossenen Mietverträge gilt. Hier bestimmt Paragraph 4 des Gesetzes, dass die "Wohnflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen [...] in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte" zu den Grundflächen anzurechnen seien. Der genaue Anteil hängt dabei zwar von deren Qualität ab, sprich: je besser beziehungsweise je wohnlicher, umso höher der genaue Prozentsatz. In der Regel kann man von einem Wert von 25 Prozent ausgehen - folglich würde sich der Gesamtwohnraum bei einer vier Quadratmeter großen Terrasse beziehungsweise Balkon um einen Quadratmeter erhöhen. ist die Terrasse dagegen acht Quadratmeter groß, entspräche das einer Steigerung um zwei Quadratmeter und so weiter.
Nach Definition der Wohnflächenverordnung lässt sich eine Pauschalisierung, wann Terrasse oder Balkon zu 25 oder 50 Prozent in die Berechnung der Wohnfläche eingehen, allerdings nicht vornehmen. Stattdessen ist stets im Einzelfall und in Abhängigkeit der genauen Umstände zu entscheiden. Folglich kann es, wenn auch eher in Ausnahmefällen, ebenso vorkommen, dass Ihre Außenflächen zur Hälfte angerechnet werden - nämlich dann, wenn sie besonders hochwertig sind. Das könnte beispielsweise bei einem Südbalkon mit bester Aussicht passieren. Wenn Ihr Balkon dagegen recht klein ist und womöglich auch noch nach Norden schaut, ist davon auszugehen, dass dessen Fläche nur zu 25 Prozent auf die gesamte Wohnfläche angerechnet werden würde.
Doch egal, welcher Prozentsatz genau gilt, die Folge jedoch ist immer die gleiche: Ihr Wohnraum erhöht sich mitunter deutlich, je nachdem, wie viele Quadratmeter die besagten Außenflächen messen, was ebenfalls Auswirkungen auf den Mietpreis hat.
Unterschiedliche Werte bei der Berechnung der Wohnfläche
Mietverträge, die noch vor 2004 geschlossen wurden, fallen allerdings unter die Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Und auch, wer seine Wohnfläche nach DIN 227 berechnet, wird andere Werte, als in der Wohnflächenverordnung festgesetzt, erhalten. Das liegt daran, dass den jeweiligen Berechnungsarten verschiedene Ansätze zugrunde liegen. So ließe sich vereinfacht sagen, dass die Wohnflächenverordnung ganz konkret auf die Wohnnutzung abzielt, während die DIN 227 den Fokus eher die Aufteilung nach Nutz-, Verkehrs- und Funktionsflächen legt. So gehen die Flächen von Balkonen und Terrassen in der Regel nicht nur anteilig, sondern als vollständige Wohnfläche in die Berechnung ein.
Wenn Sie also einen Mietvertrag abschließen oder selbst Ihre Wohnfläche ermitteln wollen, sollten Sie darauf achten, nach welchen Maßstäben Sie messen. Bei einem bleibt es allerdings: Balkone und Terrassen sind nicht einfach nur ein nettes Extra, sondern definitiv als Wohnfläche anzusehen. Gemütlich bleiben Sie aber nach wie vor.
Balkon und Terrasse in der Wohnflächenverordnung
Auch wenn Balkon und Terrasse häufig nur etwa ein halbes Jahr lang wirklich genutzt werden können, zählen sie zur Wohnfläche. Das hat zur Folge, dass sich beide entsprechend auch in den jeweiligen Mietpreis zu Buche schlagen. Dabei gibt es verschiedene Normen, die Sie zur Berechnung der jeweiligen Wohnfläche Ihrer Terrasse oder Ihres Balkons zu Rate ziehen können.
So geht das Ganze zunächst aus der offiziellen Wohnflächenverordnung hervor, welche für alle ab dem ersten Januar 2004 geschlossenen Mietverträge gilt. Hier bestimmt Paragraph 4 des Gesetzes, dass die "Wohnflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen [...] in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte" zu den Grundflächen anzurechnen seien. Der genaue Anteil hängt dabei zwar von deren Qualität ab, sprich: je besser beziehungsweise je wohnlicher, umso höher der genaue Prozentsatz. In der Regel kann man von einem Wert von 25 Prozent ausgehen - folglich würde sich der Gesamtwohnraum bei einer vier Quadratmeter großen Terrasse beziehungsweise Balkon um einen Quadratmeter erhöhen. ist die Terrasse dagegen acht Quadratmeter groß, entspräche das einer Steigerung um zwei Quadratmeter und so weiter.
Nach Definition der Wohnflächenverordnung lässt sich eine Pauschalisierung, wann Terrasse oder Balkon zu 25 oder 50 Prozent in die Berechnung der Wohnfläche eingehen, allerdings nicht vornehmen. Stattdessen ist stets im Einzelfall und in Abhängigkeit der genauen Umstände zu entscheiden. Folglich kann es, wenn auch eher in Ausnahmefällen, ebenso vorkommen, dass Ihre Außenflächen zur Hälfte angerechnet werden - nämlich dann, wenn sie besonders hochwertig sind. Das könnte beispielsweise bei einem Südbalkon mit bester Aussicht passieren. Wenn Ihr Balkon dagegen recht klein ist und womöglich auch noch nach Norden schaut, ist davon auszugehen, dass dessen Fläche nur zu 25 Prozent auf die gesamte Wohnfläche angerechnet werden würde.
Doch egal, welcher Prozentsatz genau gilt, die Folge jedoch ist immer die gleiche: Ihr Wohnraum erhöht sich mitunter deutlich, je nachdem, wie viele Quadratmeter die besagten Außenflächen messen, was ebenfalls Auswirkungen auf den Mietpreis hat.
Unterschiedliche Werte bei der Berechnung der Wohnfläche
Mietverträge, die noch vor 2004 geschlossen wurden, fallen allerdings unter die Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Und auch, wer seine Wohnfläche nach DIN 227 berechnet, wird andere Werte, als in der Wohnflächenverordnung festgesetzt, erhalten. Das liegt daran, dass den jeweiligen Berechnungsarten verschiedene Ansätze zugrunde liegen. So ließe sich vereinfacht sagen, dass die Wohnflächenverordnung ganz konkret auf die Wohnnutzung abzielt, während die DIN 227 den Fokus eher die Aufteilung nach Nutz-, Verkehrs- und Funktionsflächen legt. So gehen die Flächen von Balkonen und Terrassen in der Regel nicht nur anteilig, sondern als vollständige Wohnfläche in die Berechnung ein.
Wenn Sie also einen Mietvertrag abschließen oder selbst Ihre Wohnfläche ermitteln wollen, sollten Sie darauf achten, nach welchen Maßstäben Sie messen. Bei einem bleibt es allerdings: Balkone und Terrassen sind nicht einfach nur ein nettes Extra, sondern definitiv als Wohnfläche anzusehen. Gemütlich bleiben Sie aber nach wie vor.
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