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Selbstschuldnerische Elternbürgschaft - Wissenswertes zu Risiko und Handhabung

Inhaltsverzeichnis

Elternbürgschaft befreit nicht von Eigenverantwortung.
Elternbürgschaft befreit nicht von Eigenverantwortung.
Vermieter verlangen gerne eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft, wenn der mittellose Nachwuchs ein eigenes Zimmer anmieten oder ein Auto kaufen möchte. Die Barkaution genügt ihnen nicht. Dann sollten Sie als Elternteil aber auch wissen, worauf Sie sich dabei einlassen.

Als Bürge übernehmen Sie die Verpflichtung, für die Verbindlichkeiten einer anderen Person geradezustehen, wenn diese den Gläubiger nicht bezahlt. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft verschärft Ihre Haftung zusätzlich. Ein bisschen juristische Theorie vorab erleichtert das Verständnis.

Selbstschuldnerische Haftung ermöglicht Ihre sofortige Zahlungspflicht

  • Das Gesetz definiert eine selbstschuldnerische Bürgschaft als den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 I Nr. 1 BGB). Als normaler Bürge haben Sie nämlich das Recht, den Gläubiger darauf zu verweisen, dass er zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nimmt. Erst wenn dieser nicht zahlen kann, käme Ihre Bürgenhaftung in Betracht.
  • Möchte Ihr Kind beispielsweise als Student am Studienort ein Zimmer anmieten, bestehen viele Vermieter auf einer Sicherheit. Die normale Kaution genügt meist nicht. Sie ist auf drei Monatsmieten beschränkt und deckt einen möglichen Zahlungsausfall nicht unbedingt ab. Viele Vermieter verlangen daher eine Elternbürgschaft, die zudem auch noch selbstschuldnerisch sein sollte.
  • Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Vermieter als Gläubiger Sie nach seiner Wahl direkt in Anspruch nehmen. Er braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass er zunächst Ihren Sprössling in Anspruch nehmen sollte (Vorausklage). Selbstverständlich kann er zunächst das Kind beanspruchen. Im Regelfall dürfte die Situation aber so sein, dass dessen Inanspruchnahme wenig Erfolgsaussichten haben wird. Also greift er direkt auf Sie zurück. Da Sie sich selbstschuldnerisch verbürgt haben, haben Sie auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Damit erklärt sich diese Begrifflichkeit.

Einwendungen schränken Ihre Elternbürgschaft ein

  • Immerhin verbleibt Ihnen die Möglichkeit, eventuell bestehende Einwendungen gegen den Vermieter geltend zu machen. Kann Ihr Kind beispielsweise aufgrund Mängeln an der Wohnung Minderungsansprüche (Heizung funktioniert nicht im Winter) begründen, können auch Sie Ihrer Inanspruchnahme aus der Elternbürgschaft entgegenwirken. 
  • Ihre Elternbürgschaft muss immer schriftlich erteilt werden. Die Erklärung per E-Mail genügt nicht.
  • Achten Sie darauf, dass Sie keine "Bürgschaft zur Zahlung auf erstes Anfordern" erteilen. Mit einer solchen Klausel würden Sie sich verpflichten, auf Einwendungen aus dem Grundverhältnis (Minderungsrecht wegen Mängel) zu verzichten und auf einfaches Verlangen des Gläubigers sofort zu zahlen. Zwar wäre eine solche Bürgschaft rechtlich unwirksam. Sie riskieren aber unnötigen Streit mit dem Vermieter.

Grenzen Sie Ihr Risiko ein

  • Um Ihr Risiko einzugrenzen, sollten Sie mit Ihrem Kind eine klare Vereinbarung treffen. Dazu gehört die Aufstellung eines Haushaltsplans, damit es mit seinem verfügbaren Geld tatsächlich auskommt. Lebt es über seine Verhältnisse, ist der Bürgenfall vorprogrammiert.
  • Vor allem könnte es Probleme geben, wenn Ihr Kind nach einer Vermieterkündigung eine andere Wohnung anmieten möchte. Der neue Vermieter hat einen Anspruch auf Auskunft, ob es im früheren Mietverhältnis Probleme gegeben hat. Wer auf eigenen Füßen stehen will, muss daher auch bereit sein, Eigenverantwortung zu übernehmen.
  • Verhandeln Sie eventuell selbst mit dem Vermieter. Weisen Sie darauf hin, dass ein volljähriges Kind selbst Verantwortung übernehmen muss. Stehen die Eltern im Hintergrund, relativiert sich dieses Ziel. Auch der Vermieter kann so dazu beitragen, dass Kinder mit ihren Aufgaben wachsen.

Alternativ zu einer Elternbürgschaft kommt auch eine Kautionsversicherung in Betracht. Dafür gibt es spezielle Anbieter. In diesem Fall zahlt eine Versicherung, wenn der Vermieter einen Zahlungsausfall erleidet. Auch eine Bankbürgschaft Ihrer Hausbank ist möglich. Die dafür anfallenden Prämien dürften weniger einschneidend sein, als wenn Sie mit ungewissen Konsequenzen bürgen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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