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Sehbehindertengeld - Informationen

Blindengeld und Sehbehindertengeld - zwei unterschiedliche Leistungen
Blindengeld und Sehbehindertengeld - zwei unterschiedliche Leistungen
Blindengeldleistungen wie Sehbehindertengeld werden im Gegensatz zur Blindenhilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie gelten nicht als Einkommen und sie dienen der Deckung behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Dennoch entscheidet der Wohnort im jeweiligen Bundesland über etwaige Ansprüche und die Höhe der Leistungen.

In der Umgangssprache werden Menschen mit einer Sehbehinderung als Sehbehinderte bezeichnet. Deren Sehkraft unterschreitet einen bestimmten Prozentsatz. Eine Verbesserung des Sehvermögens wird praktisch ausgeschlossen. Eine Sehbehinderung in ihrer höchsten Ausprägung ist die Blindheit.

Blindengeld bei Sehbehinderung bundesweit

Bundesweit gibt es einheitliche Regelungen zum Blindheitsbegriff. Die Höhe der Zahlung von Blindengeld ist unterschiedlich. Je nach Bundesland erhalten Blinde zwischen 220 Euro und etwa 600 Euro.

  • Beim Sehbehindertengeld sieht das anders aus. Die jeweiligen Regelungen sind Ländersache. Wie und was gezahlt wird, legt jedes Bundesland selbst fest. 
  • Die Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung sind in den Blindengeldgesetzen von Berlin und Hessen dynamisiert. Es wird ein Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent des Blindengeldes gezahlt. In Nordrhein-Westfalen gibt es nach Vollendung des 16. Lebensjahres 77,00 Euro, in Sachsen sind es 52 Euro.
  • Bei Fragen zum Blindengeld oder bei sonstigem Informationsbedarf zu bestimmten Sozialleistungen können sich Interessenten und Betroffene an einen Interessenvertreter wenden. In fast allen Bundesländern kümmert sich ein Verband um die Betreuung Sehbehinderter und blinder Menschen.

Sehbehindertengeld - gesetzliche Leistung nur in wenigen Bundesländern

In sechs Bundesländern, unter anderem Berlin, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, können Sehbehinderte ihren Anspruch auf Sehbehindertengeld anmelden.

  • Ein Anspruch auf Sehbehindertengeld besteht in den infrage kommenden Bundesländern, wenn bei Antragstellern das Sehvermögen auf dem besseren Auge mit Brille oder Kontaktlinsen höchstens 5 Prozent beträgt.
  • Ausnahmen sind bei einem etwas besseren Sehvermögen, aber speziellen Einschränkungen des Gesichtsfeldes zulässig. Ein bekanntes Beispiel ist der sogenannte Tunnelblick.
  • Das Sehbehindertengeld wird steuerfrei ausgezahlt. Einkommen und Vermögen bleiben unberücksichtigt. Beim Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld muss Blindengeld nicht als Einkommen angegeben werden.

Das Geld dient ausschließlich dazu, die durch die Sehbehinderung entstehenden Kosten abzufedern.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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