Schwerbehindertengrade und Merkzeichen - eine kleine Übersicht
- Der im Schwerbehindertenausweis festgehaltene Grad der Behinderung (GdB), oft auch Schwerbehindertengrad genannt, fasst das Ausmaß der Beeinträchtigung in eine messbare Größe. Dabei reicht die Skala in Zehnerschritten von 20 bis 100. Anders als allgemein angenommen handelt es sich hierbei nicht um prozentuale Werte, sondern um freie Einstufmöglichkeiten - je höher der Wert, desto mehr wird die betroffene Person durch die gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag "behindert".
- Neben dem Schwerbehindertengrad in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen werden die sogenannten "Merkzeichen" oder auch "Kennzeichen". Möglich sind hier:
- Das Merkzeichen "aG" für eine außergewöhnliche Gehbehinderung; das Merkzeichen "H" für Hilflosigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; das Kürzel "B" für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; das Merkzeichen "G" für Menschen, die erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erfahren; das Kürzel "Bl" für Blindheit; die Buchstabenkombination "Gl" für Gehörlose; das Kennzeichen 1. Kl., welches eine Berechtigung zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse und/oder das Merkzeichen "RF", welches die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren anzeigt.
- Natürlich können alle Merkzeichen auch in Kombination miteinander in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen werden, sollte eine entsprechende Indikation vorliegen.
Gut zu wissen
- Eine sehr übersichtliche Darstellung der verschiedenen Merkzeichen und vor allem ihrer rechtlichen Verankerungspunkte finden Sie auch bei Wikipedia.
- Bei chronischen Erkrankungen ist es außerdem möglich, die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises zu beantragen.
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