Wer im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist, bei dem liegt in der Regel eine Schwerbehinderung vor. Diese wird ab einem Grad der Behinderung 50% zuerkannt.
Schwerbehindertenausweis bei Schwerbehinderung ab 50%
Als schwerbehindert gelten laut Schwerbehindertengesetz Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%.
- Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Da eine Behinderung mit Einschränkungen und Nachteilen für Betroffene einhergeht, sieht der Gesetzgeber Regelungen vor, die für einen gewissen Ausgleich sorgen sollen. Gemeint sind hier Ansprüche auf Nachteilsausgleichen und auf Unterstützung.
- Behinderte können bei ihrer zuständigen Versorgungsverwaltung einen Antrag auf Festellung einer Behinderung stellen. Die Behörde teilt nach Prüfung des Sachverhaltes den Grad der Behinderung und weitere besondere Einschränkungen mit. Liegt eine Schwerbehinderung vor, wird mit dem Bescheid ein Schwerbehindertenausweis zugestellt.
- Die im Bescheid aufgeführten gesundheitliche Merkmale berechtigen die Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche. Die Anerkennung als Schwerbehinderte bedeutet nicht, dass man pflegebedürftig ist. Darüber entscheidet nicht das Versorgungsamt. Zuständig ist die jeweilige Pflegekasse/Krankenkasse.
Schutzrechte für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Schutzrechte wahrnehmen, wenn sie ihren Arbeitgeber und die Personalverwaltung über ihre Schwerbehinderung in Kenntnis setzen. Anspruch haben sie dann auf Schutzrechte aus dem Schwerbehindertengesetz.
- Zu den wichtigsten gehören Anspruch auf Zusatzurlaub, Steuerermäßigungen, erweiterter Kündigungsschutz, eher in Altersrente sowie Nachteilsausgleiche (Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Wegfall oder Ermäßigung der Kfz-Steuer). In welchem Umfang Schutzrechte ausgeübt werden können, hängt vom Grad der Behinderung ab.
- Wenn Schwerbehinderte einen Zusatzurlaub nicht nehmen können, verfällt der Anspruch nicht. Laut Bundesarbeitsgerichtsurteil (BAG, 9 AZR 128/09) muss dann eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden, wenn der Schwerbehinderte seinen gesetzlich geregelten Zusatzurlaub aufgrund von Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Schwerbehindete Arbeitnehmer ab einem Grad der Behinderung von 50% erhalten einen steuerlichen Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen. Dazu stehen gestaffelte Freibeträge zur Verfügung. Sie hängen vom Behinderungsgrad und gegebenenfalls Merkzeichen ab.
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