Zu ihrem Schutz lassen viele Betriebe Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträge einbauen. Dagegen können Sie auch nichts vorbringen, denn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bilden einen Teil des Kapitals eines jeden Arbeitgebers. Doch nicht jede Klausel hat im Ernstfall rechtlichen Bestand.
Auch für den Arbeitgeber gilt die Schweigepflicht
Nicht nur Sie als Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung angehalten, sondern auch der Arbeitgeber. Auf eine besondere Vereinbarung zwischen den beiden Parteien kommt es dabei nicht an.
- Die Schweigepflicht erstreckt sich auf Informationen, an deren Geheimhaltung Sie ein berechtigtes Interesse besitzen. Der Arbeitgeber darf diese nicht an andere Mitarbeiter oder Dritte weitergeben.
- Er muss sich an die Verschwiegenheit auch dann halten, wenn er diese Informationen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder auf anderem Weg erfahren hat.
- Der Arbeitgeber ist ähnlich wie ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für Tatsachen gilt dies nicht, wenn diese offenkundig oder wegen ihrer Bedeutung nicht geheim zu halten sind.
Einige Beispiele für die Verschwiegenheitspflicht
- Im Mutterschutzgesetz ist die Pflicht zur Verschwiegenheit des Arbeitgebers ausdrücklich genannt. Gemäß § 5 ist die nicht befugte Weitergabe der mitgeteilten Schwangerschaft verboten.
- In bestimmten Fällen darf Ihr Arbeitgeber eine Aufweichung der Verschwiegenheit verlangen. Da er Lohnfortzahlung für insgesamt sechs Wochen oder unter Umständen darüber hinaus leisten muss, kann er von Ihnen verlangen, dass Sie Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Der behandelnde Arzt darf jedoch lediglich mitteilen, ob bei Ihnen eine Fortsetzungserkrankung oder eine erneute Erkrankung vorliegt.
- Dann gibt es ein Geheimhaltungsgebot für den Unternehmer hinsichtlich Erfindungen seiner Mitarbeiter. Schließlich enthält das Bundesdatenschutzgesetz wichtige Regelungen zum Verbot der unbefugten Bearbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten.
- Im Falle einer Kündigung Ihrerseits darf der Arbeitgeber entsprechend reagieren und sich unter Bezug auf die freiwerdende Stelle nach einem Ersatz umsehen. Ihre persönlichen Kündigungsgründe wie Erkrankung, Mobbing oder generelle Unzufriedenheit, soweit sie explizit genannt werden, darf er nicht öffentlich machen. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber, werden Kündigungsgründe (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) häufig erst nach Nachfrage genannt. Verschweigen lassen sich gerade betriebsbedingte Gründe nicht. Wenn Sie gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen, werden Angaben zu Ihrer Person, zu Ihrem Verhalten oder zu Inhalten des Arbeitsvertrags in jedem Fall öffentlich.
- Auch dem Betriebsrat werden zahlreiche Informationen über Sie als Arbeitnehmer zugänglich. Das kann Ihre persönlichen Verhältnisse, Ihr Gehalt oder Ihre Personalakte betreffen. In allen Fällen unterliegt der Betriebsrat der Geheimhaltung.
Der Arbeitnehmer muss Betriebsgeheimnisse bewahren
Als Arbeitnehmer besitzen Sie eine Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Der wiederum muss seiner Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber nachkommen.Er muss Ihre Rechte als Arbeitnehmer und als Person achten.
- Im Allgemeinen gilt auch ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Als Arbeitnehmer müssen Sie sämtliche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Unternehmensalltag verschweigen. Das betrifft vor allem die Tatsachen, die wegen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Tatsachen, die jeder öffentlich in Erfahrung bringen kann.
- Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann als Absicherung vorgesehen werden. Die Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebsgeheimnisse reicht über die eigentliche Dauer der Anstellung hinaus.
Bei einem nachweisbaren Verstoß gegen die Schweigepflicht können Sie Ihren Arbeitgeber mit Erfolg schadensersatzpflichtig machen. Die Rechtsprechung sieht hier einen Verstoß gegen die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung.
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