Arbeitsrecht schützt Anspruch auf Überstunden
Grundsätzlich gilt, falls nichts anderes im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart ist, dass Sie angesammelte Überstunden abfeiern dürfen. Das Arbeitsrecht nennt es Freizeitausgleich. Sie haben per Gesetz nicht den Anspruch, dass Ihnen die Überstunden ausbezahlt werden müssen, wenn es die Möglichkeit des Freizeitausgleiches gibt.
- Überstunden müssen Sie als Arbeitnehmer leisten, wenn es der Ablauf des Betriebes fordert. Dies darf der Arbeitgeber auch veranlassen, denn er hat eine Weisungsbefugnis seinen Arbeitnehmern gegenüber. Ihre reguläre Arbeitszeit darf dann gerne mal auf 60 Stunden pro Woche angehoben werden, falls es notwendig sein sollte. Hier zählt aber der Samstag als Werktag mit, um die Überstunden zu leisten. Oder Ihre Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vorübergehend auf 10 Stunden pro Tag angehoben. Dies darf jedoch für einen Mitarbeiter, der keine leitende Funktion hat, kein Dauerzustand werden, denn in diesem Fall ist eindeutig, dass es an Personal mangelt, sodass die anfallende Arbeit nur durch regelmäßige Überstunden abgearbeitet werden kann. In diesem Fall müssen Sie die Überstunden nicht leisten, falls es mit Ihnen nicht per Arbeitsvertrag so vereinbart wurde.
- Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt und sich gleichzeitig von der restlichen Arbeitspflicht freistellt und somit einseitig Ihren Freizeitausgleich erzwingt, müssen Sie die erzwungene Freistellung nicht als Abfeiern der Überstunden akzeptieren. Sie können darauf bestehen, dass der Arbeitgeber die Überstunden ausbezahlt, da Sie keine Möglichkeit mehr haben, diese als Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Eine einseitige Anordnung seitens des Arbeitgebers ist laut Arbeitsrecht unzulässig, wenn Sie dieser Vereinbarung nicht zustimmen.
Die Arbeitszeit wird vom Arbeitszeitgesetz geregelt.
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