Ein Bankgeheimnis setzt voraus, dass Sie in einer vertraglichen Beziehung zu einer Bank stehen. Sie unterhalten im Regelfall ein Giro- oder ein Anlagekonto. Das Bankgeheimnis ist in Deutschland nicht näher geregelt.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und Ihnen sind in den allgemeinen Geschäftsbeziehungen geregelt. Dort heißt es regelmäßig, dass die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet ist.
- Die Bank darf Kundendaten nur offenlegen, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift dazu gezwungen wird oder Sie als Kunde ausdrücklich einwilligen oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft ermächtigt ist.
- Wenn Sie also feststellen, dass die Bank Daten zu Ihrer Person, zur Kontoführung, zu Kontodaten oder zu Ihrer Bonität weitergegeben hat, müssen Sie in Erfahrung bringen, wer diese Daten erhalten hat und zu welchem Zweck sie verwendet wurden. Soweit ein solcher Vorgang stillschweigend und heimlich erfolgt ist, erfahren Sie ohnehin nichts davon.
- Sofern Sie aber Kenntnis erhalten, bekommen Sie diese Information entweder von demjenigen, den die Bank informiert hat oder von der Bank selbst. Wenn die Bank aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt hat, liegt der Sachverhalt oft so, dass das Finanzamt in einem Steuerermittlungsverfahren oder eine staatliche Behörde oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens Auskünfte angefordert hat.
- Diese müssen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Ist diese nicht nachvollziehbar, verlangen Sie von dieser Behörde Auskunft und verleihen Ihrem Wunsch notfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde Nachdruck.
Nicht jeder Verstoß gegen das Bankgeheimnis ist strafbar
- Sie müssen wissen, dass eine Bank nach dem Tod des Kontoinhabers verpflichtet ist, Kontostand und Schließfach der Erbschaftssteuerstelle beim Finanzamt mitzuteilen.
- Soweit sie von der Bank informiert werden, verlangen Sie Auskunft, auf welcher Grundlage die Bank gehandelt hat. Die Bank haftet bei einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis für das Verhalten ihrer Mitarbeiter. So darf eine Bankauskunft bei Privatpersonen nur erteilt werden, wenn Sie selbst generell oder im Einzelfall zugestimmt haben und der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
- Es kommt immer wieder vor, dass ein Banksachbearbeiter auf eine simple telefonische Nachfrage irgendeiner Person bereitwillig Auskünfte über Sie gibt, ohne die Voraussetzungen dafür geprüft zu haben. Er erfüllt damit den Untreuetatbestand des Strafgesetzbuches. Ist er Angestellter einer Sparkasse, handelt er zudem als öffentlicher Bediensteter und begeht Geheimnisverrat.
Wenn die Bank ohne rechtliche Grundlage gehandelt hat, verstößt sie gegen ihre Sorgfaltspflichten aus der Geschäftsbeziehung. Können Sie infolge des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis einen dadurch entstandenen Schaden nachweisen, beispielsweise wenn Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wurde, können Sie die Bank schadensersatzpflichtig machen. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche ein schwieriges Unterfangen darstellen dürfte.
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