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Schriftlicher Widerspruch - so formulieren Sie ihn richtig

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Mitunter lohnt es sich Widerspruch einzulegen.
Mitunter lohnt es sich Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf. Er ermöglicht es dem Bürger, gegen eine ihm zugegangene Entscheidung vorzugehen. Dabei kann diese Entscheidung gerichtlicher oder behördlicher Natur sein. Wenn Sie gegen eine solche Entscheidung vorgehen möchten, ist es wichtig, einen schriftlichen Widerspruch einzulegen.

Allgemeines zum schriftlichen Widerspruch

  • Es gibt zunächst verschiedene behördliche sowie gerichtliche Entscheidungen, wo die Möglichkeit besteht, einen schriftlichen Widerspruch einzulegen. Dabei seien der Mahnbescheid, der behördliche Bescheid sowie die Kündigung des Mietvertrags zu nennen. Dies sind einige Entscheidungen, wogegen der Widerspruch statthaft ist.
  • Dabei kommt dem Widerspruch die sogenannte aufschiebende Wirkung zu. Dass bedeutet, dass damit zum Beispiel die Behörde daran gehindert ist, den Bescheid (Verwaltungsakt) zu vollziehen.

So legen Sie einen schriftlichen Einspruch gegen einen Mahnbescheid ein

  • Wenn jemand gegen Sie ein Mahnbescheid erwirkt  und dieser Anspruch nicht oder nicht in der erwirkten Höhe besteht, gibt es die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung einzulegen. 
  • Beim Mahnbescheid ist ein solcher Antrag auf Widerspruch beigefügt. Sie müssen nur angeben, ob Sie dem Anspruch im Mahnbescheid ganz oder teilweise widersprechen. Vergessen Sie nicht, den Widerspruch zu unterschreiben und ihn  fristgerecht an das Mahngericht zurückzuschicken.

Widerspruch gegen einen Bescheid

  • Auch gegen einen Ihnen zugestellten Bescheid einer Behörde kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In diesem Bescheid finden Sie am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der genau erklärt wird, in welcher Frist Sie den Widerspruch einlegen können.
  • Dieser muss schriftlich erfolgen und ist bei der zuständigen Behörde einzulegen.

Schriftlicher Widerspruch gegen eine Kündigung des Vermieters

  • Des Weiteren können Sie gegen eine Kündigung des Vermieters schriftlichen Widerspruch einlegen, § 574 BGB.
  • Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine unbillige Härte darstellt.
  • Das ist dann der Fall, wenn ein angemessener Ersatzwohnraum nicht beschafft werden kann. 
  • Der Widerspruch muss schriftlich bei dem Vermieter eingelegt werden.  
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