Schornsteinfeger-Kosten ab 2013
Die Prüf- und Messintervalle für sämtliche Heizungsanlagen sind in der gesetzlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt. Diese gilt deutschlandweit und ist daher für jedermann maßgeblich.
- Demnach müssen Sie eine herkömmliche Gas- oder Ölheizung einmal pro Jahr kehren und überprüfen lassen. Auch die Kosten beziehungsweise Gebühren dafür sind in der KÜO festgelegt. Sie liegen einem klar definierten Arbeitswert zugrunde, der allerdings je nach Bundesland zwischen 0,92 Euro und 1,01 Euro pro Arbeitsschritt variiert.
- Der Arbeitswert entspricht der geleisteten Arbeitszeit, die der Kaminkehrer für die auszuführenden Tätigkeiten benötigt. Hinzu kommen unter anderem die Kosten für die Abgaswegeüberprüfung und die individuellen Kehrarbeiten.
- Und diese können aufgrund der Wettbewerbsvielfalt, die durch die Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes zu Beginn des Jahres 2013 eingetreten ist, stark voneinander abweichen. Für Sie als Endverbraucher bringt dies jedoch den Vorteil mit sich, dass Sie die Preise verschiedener Betriebe vergleichen und somit sparen können. Denn die Gesetzesänderung erlaubt Ihnen, einen Schornsteinfeger frei zu wählen.
Kehr- und Überprüfungsgebühren pro Jahr
Die Änderung des Schornsteinfeger-Handerwerkergesetzes eröffnen Ihnen neue Spielräume. Denn dadurch sind die Schornsteinfeger-Kosten frei verhandelbar. Das betrifft jedoch nicht den Arbeitswert also die Arbeitszeit, denn die Gebühren dafür sind nach wie vor fest definiert.
- Der Schornsteinfeger-Gebührenübersicht können Sie die entsprechenden Kosten entnehmen, um diese Posten in Ihrer Rechnung überprüfen zu können. Die Kosten für die meisten Schornsteinfegerarbeiten sind darüber hinaus frei verhandelbar.
- Am besten orientieren Sie sich dazu an Ihren bisherigen Rechnungen und lassen sich von anderen Betrieben vorab Kostenvoranschläge erstellen, bevor Sie einen neuen Kehrauftrag vergeben.
- Die Feuerstättenschau obliegt allerdings weiterhin dem Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Durchzuführen ist diese Untersuchung zweimal in sieben Jahren, dabei müssen mindestens drei Jahre zwischen den beiden Terminen liegen. Auch die Kosten beziehungsweise den Arbeitswert dafür können Sie der Gebührentabelle entnehmen.
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