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Scheidungsurkunde bei Verlust neu beantragen - so geht's

Auch ein Scheidungsbeschluss kann verloren gehen.
Auch ein Scheidungsbeschluss kann verloren gehen.
Wenn Sie Ihre Scheidungsurkunde oder Ihren Scheidungsbeschluss verloren haben, dann können Sie beim Familiengericht, bei dem das Scheidungsverfahren durchgeführt wurde, eine beglaubigte Abschrift anfordern.

Bei einem Umzug oder auch so kann schon einmal etwas verloren gehen. Dumm ist dies, wenn es sich dabei um wichtige Unterlagen wie zum Beispiel das Scheidungsurteil oder den Scheidungsbeschluss handelt. Dann sollten Sie sich so schnell wie möglich eine beglaubigte Abschrift der Scheidungsurkunde besorgen.

Eine beglaubigte Abschrift der Scheidungsurkunde anfordern

  • Wenn Sie Ihren Scheidungsantrag nach dem 01.09.2009 eingereicht haben, dann ist Ihre Ehe durch Beschluss geschieden worden, vgl. § 116 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); wurde der Scheidungsantrag früher gestellt, ist die Ehe noch durch Urteil geschieden worden.
  • Wenn Sie das Ihnen ausgehändigte oder zugestellte Original der Scheidungsurkunde verloren haben, dann sollten Sie das Familiengericht anschreiben, bei dem damals das Scheidungsverfahren durchgeführt wurde. 
  • Sehr hilfreich kann es bei der Bearbeitung des Schreibens sein, wenn Sie das Aktenzeichen angeben können, unter dem das Verfahren bearbeitet wurde. Vielleicht finden Sie noch ein Schreiben des Gerichtes oder Ihres Anwaltes, auf dem das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens abgedruckt ist.
  • Sie sollten glaubhaft versichern können, dass Ihnen das Original verloren gegangen ist. D.h., Sie sollten wenigstens einen Grund anführen können, warum oder bei welcher Gelegenheit Ihnen die Urkunde abhanden gekommen ist.  

Rechtskraftvermerk auf dem Urteil bzw. dem Beschluss

  • Am Ende des Scheidungsverfahrens müssten Sie eine Beschluss- bzw. Urteilsausfertigung mit einem sogenannten Rechtskraftvermerk bekommen haben. Damit ist deutlich, dass das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist und das Urteil bzw. der Beschluss rechtskräftig ist, vgl. § 116 Abs. 2 FamFG.
  • Auf der beglaubigten Abschrift, die Ihnen das Familiengericht zusendet, sollte daher auch ein Rechtskraftvermerk enthalten sein, d.h. ein Stempel des Gerichts, mit dem bestätigt wird, dass die Entscheidung in der vorliegenden Fassung rechtskräftig ist.

Auch eine wichtige Urkunde kann einmal verloren gehen. Um das schon im Vorfeld zu verhindern, sollten Sie Ihre Unterlagen am besten gut sortiert in einem Aktenordner aufbewahren.

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