Ein Scheck ist ein Vorlegepapier. Der Aussteller des Schecks weist seine Bank an, an Sie als den Schecknehmer die Schecksumme zu bezahlen. Als Wertpapier ist der Scheck eine Urkunde, die ein Privatrecht dergestalt verbrieft, dass es ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.
Der Scheck ist ein Vorliegepapier
- Wenn Sie einen Scheck erhalten haben und diesen einlösen möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie gehen persönlich zu der Bank, auf die das Scheckformular verweist (bezogene Bank) und lassen sich den Scheckbetrag in bar ausbezahlen, vorausgesetzt, dass der Scheck nicht nur zur Verrechnung ausgestellt ist.
- Verrechnungsschecks können nicht bar ausbezahlt, sondern eben nur auf einem Girokonto verrechnet werden.
Online ist nur die Kontoführung selbst
- Handelt es sich um einen Verrechnungsscheck oder möchten Sie den Scheck nicht in bar einlösen, müssen Sie ihn bei Ihrer eigenen Bank zur Einlösung und Gutschrift auf Ihrem Girokonto einreichen. Ihre Bank legt den Scheck dann der bezogenen Bank zur Einlösung vor und schreibt den Scheckbetrag Ihrem Girokonto gut.
- Auch wenn Sie Ihr Girokonto online führen, können Sie den Scheck nicht selbst online einlösen. Der Scheck ist ein Wertpapier und berechtigt nur denjenigen zur Einlösung, der den Scheck in den Händen hält und persönlich bei der bezogenen Bank vorlegen kann.
Zum Einlösen Einreichungsformular verwenden
- Ihre Bank hält dazu Scheckeinreichungsformulare bereit, in die Sie die Formulardaten des Schecks eintragen und das ausgefüllte Formular zusammen mit dem Original der Schecks bei Ihrer Bank vorlegen.
- Führen Sie Ihr Girokonto online, müssen Sie das Scheckeinreichungsformular mit dem Original des Schecks mit der Post an die Bank schicken. Sie tragen dabei das Verlustrisiko.
- Geht der Scheck auf dem Postweg verloren, können Sie den Missbrauch durch einen Dritten nur verhindern, indem Sie den Scheckaussteller benachrichtigen und dieser den Scheck bei seiner Bank sperren lässt.
- Beachten Sie, dass ein Scheck zugleich auch ein Inhaberscheck ist. Banken lösen Schecks nur ein, in denen die Überbringerklausel nicht gestrichen ist. Ist diese gestrichen, ist der Scheck kein Inhaberscheck mehr und die Bank riskiert, an die falsche Person auszuzahlen.
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