Arten des Schadensersatzes
Im Schuldrecht gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Schadensersatzarten, die in den §§ 280 Abs. 1-3 definiert sind:
- Nach § 280 Abs. 1 BGB gibt es die Möglichkeit, Schadensersatz neben der Leistung zu verlangen. Das heißt, dass der Primäranspruch bestehen bleibt (zum Beispiel die Lieferung eines Möbelstücks) und daneben ein Sekundäranspruch entsteht (zum Beispiel durch Beschädigung der Eingangstür während der Lieferung).
- Nach § 280 Abs. 3 wäre alternativ ein Schadensersatz statt der Leistung möglich. Demnach würde der Schadensersatz nicht zusätzlich zum Primäranspruch entstehen, sondern diesen ersetzen, zum Beispiel weil die Lieferung wegen Zerstörung unmöglich geworden ist, die Kaufsache nicht rechtzeitig geliefert wurde oder der Kaufgegenstand nach §§ 434 ff. BGB mangelhaft ist.
- Zudem gibt es beim Schadensersatz neben der Leistung den Unterfall des Verzögerungsschadens nach §§ 280 II, 286 BGB, wonach bei Verzug (§ 286 BGB) ein Schadensersatz zusätzlich zum weiterhin bestehenden Primäranspruch gefordert werden könnte (zum Beispiel bei Mahnung über die Rückzahlung eines Geldbetrages).
Voraussetzungen für Schadensersatz neben der Leistung
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Schadensersatz neben der Leistung gefordert werden, nämlich wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem jeweiligen Schuldverhältnis verletzt hat.
- Dafür müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen, was in den meisten Fällen ein geschlossener Vertrag wie zum Beispiel ein Kaufvertrag ist. Ein Schuldverhältnis könnte aber auch dem Gesetz nach beispielsweise durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
- Zudem müsste der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben. Dies könnte sowohl eine Hauptpflicht (zum Beispiel eine mangelhafte Lieferung) aber auch eine Nebenpflicht aus § 241 I BGB sein. Nebenpflichten unterteilen sich dabei in Schutzpflichten, also dass die einzelnen Rechtsgüter nicht beschädigt werden (bspw. die Gesundheit oder das Eigentum) und Aufklärungspflichten, also den anderen Vertragspartner über die genauen Gegebenheiten des Vertrags zu unterrichten.
- Weiterhin müsste natürlich auch ein Schaden entstanden sein, also zum Beispiel durch die Missachtung der Schutzpflicht ein Schaden an einem bestimmten Gegenstand entstanden sein. Wichtig ist dabei, dass der Schaden auch auf der Pflichtverletzung beruht (sogenannte "haftungsausfüllende Kausalität"). Dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Möbelstück geliefert wird und bei der Lieferung die Türklinke der Eingangstür abfällt, weil diese bereits beschädigt war und die liefernde Person diese ganz normal genutzt hat.
- Zuletzt müsste auch ein Verschulden der Pflichtverletzung seitens des Schuldners vorliegen, also dieser die Pflichtverletzung vertreten müssen. Dies ist entweder durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, also die Missachtung der erforderlichen Sorgfalt, möglich. Dabei muss beachtet werden, dass das Verschulden vermutet wird und der Schuldner daher grundsätzlich seine Unschuld erst beweisen muss.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?