Lieferverzug nach dem BGB
Ein Lieferverzug tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Verkäufer die vereinbarte Ware nicht zur bestimmten Lieferzeit am vereinbarten Lieferort an den Käufer der Ware übergibt oder die Lieferung vom Käufer angemahnt wurde.
- Der Lieferverzug ist gesetzlich geregelt im § 286 BGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Lieferverzug erst bei einer Mahnung des Gläubigers, also des Käufers, gegeben.
- Eine Mahnung ist aber dann entbehrlich, wenn für die Lieferung ein bestimmtes Datum vereinbart wurde (sogenannter Terminkauf). Sollte also zum Beispiel die Lieferung am 01.08. erfolgen, so befindet sich der Verkäufer ab dem 02.08. im Lieferverzug.
- Weiterhin wäre eine Mahnung zum Beispiel auch dann entbehrlich, wenn die vereinbarte Lieferung nur zu einem bestimmten Termin den gewünschten Zweck hat, also zum Beispiel bei der Lieferung eines Kleides für eine Hochzeit (Zweckkauf).
- Ein Lieferverzug tritt auch dann ein, wenn der Schuldner, also der Verkäufer, die Lieferung endgültig verweigert, zum Beispiel weil er die Ware lieber an einen anderen Kunden ausliefert (Selbstinverzugsetzung).
- Der Lieferverzug ist in allen Fällen aber nur dann gegeben, wenn der Verkäufer den Lieferverzug zu verschulden hat, was sich grundsätzlich nach § 276 BGB richtet, also der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Vorsätzlich wäre der Lieferverzug beispielsweise dann, wenn der Verkäufer den Liefertermin bewusst ignoriert. Fahrlässig, also ohne die nötige Sorgfalt, würde der Verkäufer zum Beispiel dann handeln, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt wurde und deshalb nicht bis zum vereinbarten Ort geliefert werden kann.
Folgen des Lieferverzugs
Sollte beide Voraussetzungen des Lieferverzugs vorliegen, hat der Gläubiger drei Möglichkeiten, wie er damit umgehen möchte.
- Falls der Gläubiger weiterhin Interesse an der Lieferung hat, kann er sich den Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB ersetzen lassen, also den Schaden, der aufgrund der Nichtlieferung entstanden ist. Dies wären zum Beispiel Produktionsausfälle oder die Kosten für ein temporäres Ersatzgerät.
- Sollte der Gläubiger kein Interesse an der Leistung mehr haben, kann er vom Vertrag zurücktreten, wobei er vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist setzen muss. Das Setzen einer Nachfrist kann allerdings in den Fällen des Zweckkaufs, der Selbstinverzugsetzung oder aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung - also wenn eine einmalige Ware zerstört wurde - entfallen.
- Nach der Nachfrist ist es zudem unter Umständen möglich, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, also die Kosten erstattet zu bekommen, die Ihnen durch die Nichtlieferung entstanden sind. Dabei könnte es sich zum Beispiel um die Differenz zu einer vergleichbaren aber teureren Ware handeln.
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