Es steht im Grundgesetz (Artikel 5 Abs. 1 GG): Jeder Bürger hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Wenn Sie auf dem Dach Ihres Wohnhauses als Mieter eine Satellitenschüssel anbringen möchten, ist Ihr Informationsinteresse gegenüber dem Eigentumsinteresse des Vermieters abzuwägen.
Kabelanschluss verhindert Satellitenschüssel
- Auf jeden Fall müssen Sie den Vermieter um Erlaubnis fragen. Berücksichtigen Sie immer, dass Sie in die bauliche Substanz der Immobilie eingreifen und damit das Integritätsinteresse des Vermieters und Eigentümers am Objekt tangieren.
- Der Vermieter kann die Aufstellung einer Satellitenschüssel verbieten, wenn das Mietshaus bereits verkabelt ist. Dies gilt auch dann, wenn Sie dadurch auf einzelne Fernsehprogramme verzichten müssen.
Schilderwald auf dem Dach ist wenig attraktiv
- Mit der Verkabelung möchte der Eigentümer regelmäßig verhindern, dass jeder Mieter beliebig eine Satellitenschüssel aufstellt und die Optik der Immobilie beeinträchtigt. Ein Schilderwald ist erfahrungsgemäß wenig attraktiv. Insbesondere dürfte dies dann gelten, wenn Sie die Anlage auf dem Dach installieren möchten.
- Weniger problematisch dürfte die Situation sein, wenn Sie die Anlage auf Ihrem Balkon so aufstellen, dass der optische Zustand des Mietobjektes nicht erheblich beeinträchtigt wird. Das Amtsgericht Fulda hat in einer Entscheidung die Aufstellung mit der eines Sonnenschirms verglichen und die Anlage erlaubt (Az. 3 C 1150/98).
Ihr berechtigtes Informationsinteresse gebietet Ausnahme
- Ausnahmsweise darf der Vermieter die Aufstellung einer Satellitenschüssel auf dem Dach nicht verbieten, wenn Sie ein besonderes Interesse am Empfang zusätzlicher Programme haben.
- So gestehen die Gerichte einem in Deutschland lebenden Ausländer das Recht zu, trotz eines bestehenden Kabelanschlusses mittels einer Satellitenschüssel Fernsehsender ihres Heimatlandes zu empfangen, die über Kabel nicht zu empfangen sind. Nur so werde dem Grundrecht auf Informationsfreiheit hinreichend Rechnung getragen. Aber auch dann muss die Optik einigermaßen gewahrt bleiben.
- Möchten Sie die Anlage auf dem Dach anbringen, darf der Eigentümer bestimmen, wo die Anlage angebracht wird. Auch insoweit sind Sie verpflichtet, ihn frühzeitig über Ihr Vorhaben zu informieren.
- Die Kosten für den Einbau tragen Sie auf jeden Fall selbst.
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